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f) Umgang mit dem Gutachten

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Kommt der vom Verteidiger beauftragte Sachverständige nun zu einer für den Mandanten ungünstigen Bewertung der Lage aus sachverständiger Sicht, so ist der Mandant vor einer Verwertung i.d.R. ausreichend geschützt, denn auch der Verteidiger darf ein für den Mandanten ungünstiges Ergebnis selbstverständlich nicht in das Verfahren einführen. Dies ist sein Schutz, der sich für ihn dann aus dem Mandatsverhältnis ergibt, wenn sein Verteidiger sich zum Zwecke der Verteidigung sachverständiger Hilfe bedienen muss.

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Erfährt das Gericht hingegen bereits vom Gutachtenauftrag, so ist es zwangsläufig bereits dadurch über ein für den Mandanten ungünstiges Ergebnis in Kenntnis gesetzt, wenn die Verteidigung das Ergebnis des dem Gericht bekannten Auftrags dann nicht vorlegt. Die Unterrichtung des Gerichts über den erteilten Gutachterauftrag wird der Verteidiger allerdings in denjenigen Fällen gar nicht unterlassen können, in denen der Zugriff des Sachverständigen auf Beweismittel der vorherigen Genehmigung durch das Gericht bedarf. Insbesondere dann, wenn der Sachverständige den in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten explorieren oder auf amtlich verwahrte Beweismittel zugreifen muss, hat der Verteidiger keine andere Wahl, als dem Gericht die Beauftragung des Sachverständigen bekannt zu geben. Wird das auf diesem Wege vor den Augen der Justiz eingeholte Gutachten dann jedoch von der Verteidigung nicht vorgelegt, so bedarf es keiner besonderen Fantasie, um das gewonnene Ergebnis zu erraten.

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