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a) Inaugenscheinnahme des Tatorts

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Mit einer frühzeitigen Inaugenscheinnahme des Tatorts kann einem späteren Beweismittelverlust vorgebeugt werden, unabhängig davon, dass die örtlichen Gegebenheiten vielfach ein wesentliches Element der Beweisführung bilden und dem Verteidiger daher in geeigneten Fällen bekannt sein sollten.

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