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a) Art der Rückwirkung

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Als Abgrenzungskriterium dient wiederum, ob der Sachverhalt, in den durch die Neuregelung vom 1.6.2020 eingegriffen wird, bereits abgeschlossen ist. Bei einer echten Rückwirkung bzw. einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen müsste das Änderungsgesetz Rechtsfolgen an einen abgeschlossenen Sachverhalt knüpfen. Den steuerrelevanten Sachverhalt der Übungsleitertätigkeit hat C bis einschließlich Mai 2020 bereits ausgeführt. Deshalb könnte der Sachverhalt bereits beendet sein. Da die Einkommensteuer aber eine Jahressteuer ist (s.o.), würde dieser an sich abgeschlossene Sachverhalt von der Rückwirkung mit umfasst. Die Einkommensteuer entsteht erst am 31.12.2020, mithin endet erst zu diesem Zeitpunkt auch der Besteuerungssachverhalt für die Übungsleitertätigkeit. Die Rechtsfolge des Änderungsgesetzes tritt in dieser Konstellation am 31.12.2020 ein. Ungeachtet der Verkündung am 1.6.2020, also nach der Beendigung der Übungsleitertätigkeit, ist der Steuersachverhalt noch nicht abgeschlossen, so dass von einer unechten Rückwirkung auszugehen ist.[40] Eine unechte Rückwirkung ist im Gegensatz zur echten grundsätzlich zulässig.[41] Nach dieser Einordnung richtet sich auch der Prüfungsmaßstab.

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