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d) Unklare Rechtslage
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Das geltende Recht ist auch nicht unklar oder verworren. Die Verfassungswidrigkeit des bisherigen Gesetzes stand nicht in Frage. Ein konkreter Handlungsbedarf aus Gründen der Rechtssicherheit war nicht ersichtlich. Folglich kommt als Rechtfertigung für die echte Rückwirkung auch die Ersetzung einer nichtigen Vorschrift nicht in Betracht.