Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 108
cc) Anwendung auf den Fall
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In der praktischen Anwendung unterscheiden sich die erläuterten Ansätze jedoch kaum, da in jedem Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt.
Die Erzielung von Steuereinnahmen ist ein legitimer Zweck, den der Gesetzgeber mit dem Erlass des Änderungsgesetzes verfolgt. Das Änderungsgesetz ist zudem geeignet, um den Zweck, mehr Steuern einzunehmen, zu verfolgen. Gerade bei wirtschaftslenkenden Gesetzen hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Eine offensichtliche Fehleinschätzung zur Geeignetheit des Änderungsgesetzes ist nicht ersichtlich. Ein milderes gleich wirksames Mittel für die Erzielung von Einnahmen für den Staat ist nicht gegeben. Daher ist auch die Erforderlichkeit zu bejahen.
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Fraglich ist jedoch, ob das Änderungsgesetz angemessen ist. An dieser Stelle müssen das öffentliche Interesse an der Erzielung von Steuereinnahmen und die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des C miteinander abgewogen werden. Das Änderungsgesetz vom 1.6.2020 stellt eine unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung dar (s.o.). Diese ist grundsätzlich zulässig, kann aber aus Gründen des Vertrauensschutzes verfassungswidrig sein. Für C war es während seiner Übungsleitertätigkeit bis Mai 2020 nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit am 1.6.2020 steuerpflichtig gestellt werden würde. Daher könnte aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die nachträgliche Neuregelung unverhältnismäßig und damit auch verfassungswidrig sein. Dagegen ist das Allgemeinwohl abzuwägen. Für begünstigende Regelungen, wie die Steuerfreiheit bestimmter Tätigkeiten, besteht keine „Ewigkeitsgarantie“. Der Bürger darf sich nicht darauf verlassen, dass eine derartige Regelung auch immer so bleiben wird. Auch wenn die Rechtsposition des C nachträglich verschlechtert wird, muss es dem Staat unbenommen bleiben, Änderungen herbeizuführen. Die Interessen des Staates werden dahingehend überwiegen, dass die Staatsfinanzen und die Aufbesserung des Haushalts ein wichtiges steuerpolitisches Ziel sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Bürger nicht eine zusätzliche Steuerbelastung widerfährt, sondern eine steuerfreie Einnahme steuerpflichtig gestellt wird. Darüber hinaus kann sich C für seine weitere Übungsleitertätigkeit darauf einstellen. Infolgedessen ist das Änderungsgesetz vom 1.6.2020 als materiell verfassungsgemäß anzusehen.