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b) Prüfungsmaßstab
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Der Prüfungsmaßstab bei einer unechten Rückwirkung bzw. bei einer tatbestandlichen Rückanknüpfung sind der Rechtsprechung des Zweiten Senats des BVerfG zufolge vorrangig die einschlägigen Grundrechte.[42] Zum Vergleich: Bei einer echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist die Zulässigkeit an rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 III GG) wie dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit zu messen; zu einer Grundrechtsprüfung kommt es streng genommen nicht.[43] Bei einer unechten Rückwirkung ist zu differenzieren. Diese ist grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch den Schranken des Vertrauensschutzes. Mittels einer Abwägung zwischen dem individuellen Vertrauensschutz und dem Wohl der Allgemeinheit wird die Verfassungsmäßigkeit festgestellt.[44] Werden Leistungs- und Teilhaberechte des Bürgers beeinträchtigt, ist dies eine Frage des Vertrauensschutzes. Die Grenzen der unechten Rückwirkung lassen sich somit unmittelbar dem Rechtsstaatsprinzip entnehmen. Anders wiederum verhält es sich, wenn in die Freiheitsrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat eingegriffen wird. Dann findet eine Abwägung des Vertrauensschutzes innerhalb der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne statt.[45] Folgt man der Rechtsprechung zur tatbestandlichen Rückanknüpfung, die nicht von einer Rückwirkung, sondern von einer Einwirkung ausgeht, dann wird das Änderungsgesetz stets auf seine Vereinbarkeit mit den Grundrechten geprüft.[46]