Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 89
Abwandlung
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Auch C hat ein Problem mit dem Steueränderungsgesetz. C ist Übungsleiter einer Junioren-Fußballmannschaft. Die dafür erhaltene Übungsleiterentschädigung i.H.v. 1.500 € war bisher gem. § 3 Nr. 26 EStG immer steuerfrei. Mit einer weiteren Neuregelung des Einkommensteuergesetzes, die am 1.6.2020 verkündet wurde, wird die Steuerfreiheit für diese Tätigkeiten aufgehoben. Zum Bedauern der Bundesregierung, die auch diese Gesetzesvorlage ordnungsgemäß eingebracht hat, wird beim Gesetzgebungsverfahren ein Fehler aufgedeckt: Bei der Beschlussfassung des Bundestages stimmte die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für das Gesetz, jedoch rügte die Bundestagsfraktion der P-Partei die Beschlussunfähigkeit, da weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend gewesen wären – was zutreffend war. Die Rüge wurde jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschlussfähigkeit im Zweifel vermutet würde. Nachdem sich herausstellte, dass doch noch eine erneute Abstimmung erforderlich sei, wurde das Gesetz mit demselben Inhalt, diesmal in einem beschlussfähigen Bundestag, mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen und am 1.1.2021 noch einmal verkündet. Das Änderungsgesetz soll mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft treten.
C wendet sich an seinen Steuerberater. Letzterer ist der Meinung, dass das Änderungsgesetz nicht verfassungsgemäß sei. Zum einen sei eine Rückwirkung immer unzulässig. Zum anderen endete die Fußballsaison im Mai 2020. Daher seien Cs Einkünfte bis einschließlich Mai 2020 ohnehin steuerfrei, da das ursprüngliche Gesetz erst am 1.6.2020 verkündet wurde. Zu guter Letzt sei das Änderungsgesetz im Jahre 2020 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.
Bearbeitervermerk:
Wie ist die Verfassungsmäßigkeit der Änderungsgesetze zu beurteilen?