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c) Zwingende Gründe des Allgemeinwohls
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Letztlich stehen dem Rückwirkungsverbot auch nicht zwingende Gründe des Allgemeinwohls entgegen. Als solche könnten die entgangenen Steuereinnahmen angesehen werden. Dies allein rechtfertigt eine rückwirkende Besteuerung jedoch nicht. Möglicherweise anders zu beurteilen wäre der Fall bei einer Staatskrise, die den Staat ohne zusätzliche Steuereinnahmen in den Ruin treiben würde.