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aa) Maßstab der „unechten Rückwirkung“
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Nach der Rechtsprechung zur unechten Rückwirkung ist der individuelle Vertrauensschutz mit den öffentlichen Interessen abzuwägen. C hat zwar auf die Steuerfreiheit weiterhin vertraut, jedoch besteht im Bereich begünstigender Regelungen keine „Ewigkeitsgarantie“ dahingehend, dass der Staat diese Vergünstigung auch weiterhin aufrechterhalten werde.[47] Andererseits muss C auch auf den Fortbestand geltenden Rechts vertrauen dürfen, um für die Zukunft planen und disponieren zu können. Derartige Vermögensdispositionen sind im Fall des C jedoch nicht ersichtlich. Es lässt sich auch nicht darauf schließen, dass C bei Kenntnis der Neuregelung die Tätigkeit nicht ausgeübt hätte. Ihm bleibt das Entgelt für die Übungsleitertätigkeit erhalten, allerdings mit einem steuerlichen Abzug. Damit ist die rechtliche Vertrauensposition des C zwar teilweise beeinträchtigt, jedoch sind in der Abwägung auch die entgegen stehenden Interessen des Staates zu berücksichtigen. Darunter fallen u.a. konjunkturpolitische Erwägungen. Der Staat hat das Recht, bei entsprechendem Bedarf steuerliche Vergünstigungen abzubauen, um die Steuereinnahmen zu erhöhen. Der Vertrauensschutz des Bürgers geht daher nicht so weit, dass der Bestand von Steuer-Vergünstigungen die Verbesserung des Bundeshaushalts überwiegen würde. Daher ist die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig.