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2. Rechtfertigung bzw. Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot a) Fehlender Vertrauenstatbestand

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Eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot wäre gegeben, wenn kein Vertrauenstatbestand vorliegt.[31] B müsste Dispositionen getroffen haben, die einen entsprechenden Vertrauensschutz hervorrufen.[32] B ging von einer 10-Jahres-Spekulationsfrist aus. Diese Frist hielt er trotz einer möglichen höheren Gewinnerzielung ein. Zudem hat B entsprechende Dispositionen für das Grundstück als Altersvorsorge getroffen. Die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit von belastenden rückwirkenden Regelungen[33] lässt darauf schließen, dass begünstigende Regelungen vom Rückwirkungsverbot nicht erfasst werden.[34] In diesen Fällen wird kein schutzwürdiges Vertrauen auf Leistungs- und Teilhaberechte gegen den Staat begründet. Der Vertrauensschutz wird nicht so weit praktiziert, dass der Bürger auf eine einmal geschaffene Rechtslage „ewig“ vertrauen darf.[35] Allerdings muss dem Bürger die Möglichkeit gegeben werden, auf längere Sicht zu planen und zu disponieren. B hat sich einer derartigen Planung unterworfen. Er hat das Grundstück länger als gewollt behalten. Schließlich hätte er das Grundstück, ebenfalls steuerpflichtig, bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit einem höheren Veräußerungsgewinn verkaufen können. Daher könnte ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein. Darüber hinaus ist entgegen der Aussage des X nicht von einem begünstigenden Gesetz auszugehen. Vielmehr besteht eine grundsätzliche Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die nur nach Ablauf bestimmter Fristen entfällt. § 23 I 1 Nr. 1 EStG ist konstitutiv für die Steuerpflicht, so dass eine solche Vorschrift bereits per se belastend ist. Der Schwerpunkt des Gesetzes besteht damit in der Besteuerung von Sachverhalten und nicht in der Befreiung. Richtet B nun seine Vermögensdispositionen danach aus, um die Besteuerung zu vermeiden, dann ist dadurch ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, das keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot zulässt.

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