Читать книгу Wettbewerbs- und Kartellrecht - Meinrad Dreher - Страница 29
I. Begriff
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Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb[1] wird seit langem als Wettbewerbsrecht – zur Abgrenzung vom Kartellrecht oft mit dem Zusatz „im engeren Sinn“[2] – bezeichnet. Es umfasst die Rechtsnormen, die sich gegen unlauteres Verhalten im wirtschaftlichen Wettbewerb richten. Allerdings haben einige Entwicklungen in jüngerer Zeit den Wettbewerb als Schutzgegenstand des Wettbewerbsrechts in den Hintergrund treten lassen. So hat der Gesetzgeber 2004 bei der umfassenden Modernisierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Ausdruck gebracht, dass das Gesetz auch Handlungen von Monopolisten, die per definitionem keinem Wettbewerb ausgesetzt sind, erfassen soll.[3] Außerdem verbietet das UWG seit der Novelle 2008 auch unlautere geschäftliche Handlungen nach (!) Vertragsschluss (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Nr. 2 RegE)),[4] die für den Wettbewerb um den Kunden meistens nicht oder nur mittelbar von Bedeutung sind. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bei der UWG-Novelle 2008 den Rechtsbegriff „Wettbewerb“ an einigen wichtigen Stellen im Gesetz durch neue Formulierungen ersetzt.[5] Verwendet wird der Begriff jedoch weiterhin im Titel des Gesetzes und in den zentralen Vorschriften § 1 S. 2 (Abs. 1 S. 2 RegE) und § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG (Nr. 4 RegE). Insofern besteht keine Notwendigkeit, den eingeführten Begriff „Wettbewerbsrecht“ als Kurzbezeichnung für das Recht gegen unlauteren Wettbewerb aufzugeben.
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Zur besseren Abgrenzung vom Kartellrecht, das oft auch seinerseits, vor allem im EU-Recht, als „Wettbewerbsrecht“ bezeichnet wird,[6] wird das Wettbewerbsrecht im engeren Sinn allerdings häufig als „Lauterkeitsrecht“ oder „Unlauterkeitsrecht“ bezeichnet.[7] Damit ist jedoch kein weiterer Gewinn verbunden; denn auch diese Begriffe erweisen sich als unpräzise: Zum einen wird das Tatbestandsmerkmal „unlauter“ nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern auch in anderen Rechtsgebieten verwendet (vgl. etwa § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG). Zum anderen verbietet das UWG seit der Novelle 2008 auch geschäftliche Handlungen, die nicht „unlauter“, sondern „unzulässig“ sind (vgl. § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 S. 1 UWG). Das schließt es zwar nicht aus, den Begriff „unlauterer Wettbewerb“ als pars pro toto für alle wettbewerbsrechtlich verbotenen (unlauteren oder unzulässigen) Handlungen zu verwenden, legt aber die Ersetzung des eingeführten Begriffs „Wettbewerbsrecht“ durch den Terminus „(Un-)Lauterkeitsrecht“ nicht gerade nahe.
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Inhaltlich trägt der unbestimmte Rechtsbegriff „unlauter“ ohnehin wenig zu einer trennscharfen Abgrenzung des Wettbewerbsrechts als Rechtsgebiet bei. Im außerrechtlichen Sprachgebrauch beziehen sich die Attribute „lauter“ bzw. „unlauter“ als Wörter einer gehobenen Sprache eher auf Menschen und Gesinnungen als auf Handlungen und stehen für Eigenschaften von Personen wie Aufrichtigkeit oder Ehrlichkeit bzw. ihr Gegenteil.[8] Bezogen auf den Wettbewerb wird das Wort „unlauter“ oft mit „nicht fair, nicht legitim“ übersetzt.[9] Für den juristischen Sprachgebrauch hat der Gesetzgeber des UWG 2004 in der Regierungsbegründung eine eigene Definition gegeben, die sich am EU-Recht und an Art. 10bis Abs. 2 PVÜ orientieren sollte. „Unlauter“ sind danach „alle Handlungen, die den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen“.[10] Damit wird jedoch nur ein unbestimmter Rechtsbegriff („unlauter“) durch einen anderen unbestimmten Rechtsbegriff („unanständig“) ersetzt.
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Klarer werden die Konturen des Wettbewerbsrechts als Rechtsgebiet erst bei einem Blick auf Schutzzweck und systematische Stellung seiner Regelungen (unten Rdnr. 85 ff), so dass an dieser Stelle nur eine vorläufige Abgrenzung vorgenommen werden kann. Die Normen des Wettbewerbsrechts schützen im Interesse eines unverfälschten wirtschaftlichen Wettbewerbs (§ 1 S. 2 UWG (Abs. 1 S. 2 RegE)) Unternehmer und Verbraucher als Marktteilnehmer, d. h. als mit Absatz oder Bezug (Angebot oder Nachfrage) von Waren oder Dienstleistungen oder mit Abschluss oder Durchführung von Verträgen über Waren oder Dienstleistungen befasste Wirtschaftssubjekte (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (Nr. 3 RegE)), gegen unanständige geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Nr. 2 RegE)). Sie richten sich gegen unlauteres wirtschaftliches Verhalten auf Märkten (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), die in aller Regel wettbewerblich organisiert sind, und betreffen die Art und Weise, das „Wie“, des wirtschaftlichen Wettbewerbs. Zum Wettbewerbsrecht in diesem Sinn zählen das UWG und das das UWG betreffende Unionsrecht. Vorschriften gegen unlautere geschäftliche Handlungen finden sich ferner im Strafgesetzbuch (StGB) bei den „Straftaten gegen den Wettbewerb“[11] und in Sondervorschriften. Sie können hier aus Raumgründen nur am Rande berücksichtigt werden.[12] Dagegen werden die marktverhaltensregelnden Normen, deren Verletzung den Tatbestand des Rechtsbruchs i. S. v. § 3a UWG erfüllt, nicht zum Wettbewerbsrecht gezählt, obwohl ihre Tatbestände und Schutzzwecke denjenigen des UWG nahestehen.[13]
Merke: Der Begriff des Wettbewerbsrechts
Die Normen des Wettbewerbsrechts schützen im Interesse eines unverfälschten Wettbewerbs Unternehmer und Verbraucher als Marktteilnehmer gegen unanständige geschäftliche Handlungen. Sie richten sich gegen unlauteres Verhalten auf Märkten und betreffen die Art und Weise, das „Wie“, des wirtschaftlichen Wettbewerbs.