Читать книгу Wettbewerbs- und Kartellrecht - Meinrad Dreher - Страница 42
I. Zur Fragestellung
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Die Frage nach den Schutzzwecken des Wettbewerbsrechts kann sowohl für das Rechtsgebiet im Ganzen als auch für die einzelnen Normen gestellt werden. Im ersteren Sinn lautet etwa die Überschrift von § 1 UWG „Zweck des Gesetzes“. Wie jedoch ein Blick auf den Text der Vorschrift und sodann auf §§ 3a ff UWG zeigt, würde besser von den (mehreren) Zwecken des Gesetzes gesprochen. Denn dieses unterscheidet in den einzelnen Vorschriften oft nach geschützten Rechtssubjekten und ihren jeweiligen „Interessen“. Die Frage nach dem „Zweck des Gesetzes“ als Ganzen bedarf deshalb einer differenzierten Antwort. Der Zweck der einzelnen Vorschrift lässt sich dagegen meist einfacher ermitteln.
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Die Frage nach den Schutzzwecken des Wettbewerbsrechts kann außerdem sowohl als Frage nach den geschützten Personen/-gruppen (Mitbewerber, Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer) als auch als Frage nach den geschützten Rechtsgütern (z. B. wirtschaftliche Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Recht am Unternehmen) gestellt werden. Während in der Vergangenheit vor allem über die geschützten Rechtsgüter gestritten wurde,[123] befasst sich die Diskussion heute zumeist mit den geschützten Personen/-gruppen. Über diese kann man aber nicht sinnvoll sprechen, ohne gleichzeitig zu präzisieren, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang sie geschützt werden. Das verlangt auch das UWG, wenn es – bedauerlich inflationär und undeutlich – von geschützten „Interessen“ spricht, nämlich von den „Interessen“ von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern (§ 3a UWG), den „Interessen“ der Mitglieder von Wirtschaftsverbänden (§ 8 Abs. 3 Nr. 2) oder dem „Interesse“ der Allgemeinheit (§ 1 S. 2 UWG (Abs. 1 S. 2 RegE)).[124]