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1. Der integrierte Ansatz

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Nach § 1 S. 1 UWG (Abs. 1 S. 1 RegE) „dient dieses Gesetz dem Schutz der Mitbewerber,... der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.“ Die genannten Personengruppen werden in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 (Nr. 3, 4 RegE) und Abs. 2 UWG i. V. m. § 13 BGB legaldefiniert (vgl. Rdnr. 129 ff). Zugleich soll das UWG gem. § 1 S. 2 UWG (Abs. 1 S. 2 RegE) „das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb“ schützen. Häufig ist in diesem Zusammenhang von einer aus dem Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Allgemeinheit bestehenden Schutzzweck-„Trias“ die Rede,[125] doch werden dabei die „sonstigen Marktteilnehmer“ (Unternehmer auf der Marktgegenseite) ausgeblendet. Eine vollständige „Trias“ bilden dagegen entweder Unternehmer (Mitbewerber, sonstige Marktteilnehmer), Verbraucher und Allgemeinheit oder (alternativ) Konkurrenten (Mitbewerber), Marktgegenseite (Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer) und Allgemeinheit.

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Diesen „integrierten“ Ansatz stützt der Gesetzgeber zutreffend auf die Erwägung, dass das Verhalten der Unternehmen am Markt „im Prinzip unteilbar“ ist und unlautere Handlungen Mitbewerber und Verbraucher gleichermaßen schädigen.[126] Die Regierungsbegründung zu § 1 UWG 2004 ging deshalb auch davon aus, dass Mitbewerber, Verbraucher und Allgemeinheit hinsichtlich des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gleichberechtigt sind und dass sie im Verhältnis zueinander „gleichermaßen und gleichrangig geschützt werden“.[127] Das heißt insbesondere, dass auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb nicht lediglich die Summe von Unternehmer- und Verbraucherschutz ist, sondern selbstständige und gleichberechtigte Bedeutung hat.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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