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5. Das Verhältnis der Schutzzwecke zueinander

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Das Verhältnis der Schutzzwecke Unternehmerschutz, Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz zueinander ist durch Selbstständigkeit und Gleichberechtigung gekennzeichnet.[140] Konflikte zwischen ihnen können daher, soweit den betroffenen Vorschriften kein Vorrang des einen oder anderen Schutzzwecks zu entnehmen ist, nur im Wege wechselseitigen Nachgebens und wechselseitiger Anpassung durch Herstellung praktischer Konkordanz gelöst werden.[141] Dabei macht es § 1 S. 2 UWG (Abs. 1 S. 2 RegE) erforderlich, den Unternehmer- und den Verbraucherschutz durch das UWG stets im Licht des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb zu interpretieren. Nur so kann auch das Ziel der UGP-RL erreicht werden, die Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in der EU vor Beschränkungen durch das Wettbewerbsrecht zu schützen (vgl. Art. 4 UGP-RL).

Merke: Die Schutzzwecke des Wettbewerbsrechts

Das Wettbewerbsrecht verwirklicht einen „integrierten Ansatz“ (§ 1 UWG (§ 1 Abs. 1 RegE)): Es schützt gleichzeitig und gleichberechtigt Unternehmer und Verbraucher sowie das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb, auch wenn einzelne Vorschriften des UWG nach den verschiedenen Marktteilnehmern und ihren jeweiligen „Interessen“ unterscheiden. Unternehmer und Verbraucher werden als Marktteilnehmer in ihren jeweiligen Rollen und nur gegen Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Interessen geschützt. Ihr Schutz orientiert sich stets an dem gleichberechtigten Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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