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II. Fremdenrecht

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Marktteilnehmer aus den Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und des TRIPS-Abkommens sind im Anwendungsbereich dieser Übereinkommen auf Grund von Art. 2 PVÜ und Art. 3 TRIPS-Abkommen den Inländern gleichgestellt (Grundsatz der Inländerbehandlung). Sonderstaatsverträge mit fremdenrechtlichen Regelungen, die mit vielen Staaten abgeschlossen sind, genießen jedoch Vorrang.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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