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2. Abgrenzung vom allgemeinen Deliktsrecht

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Das Merkmal der geschäftlichen Handlung dient vor allem dem Zweck, das Wettbewerbsrecht vom allgemeinen Deliktsrecht der §§ 823 ff BGB abzugrenzen.[20] Es übernimmt insofern auch die Aufgabe, die im UWG 1909 dem Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“[21] und im UWG 2004 der „Wettbewerbshandlung“[22] zukam. Beide Merkmale wurden so verstanden, dass sie – objektiv – ein Verhalten voraussetzten, „das geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person … zu begünstigen“, und dass der Handelnde dabei – subjektiv – in der „Absicht“ vorgehen musste, „den eigenen oder einen fremden Wettbewerb … zu fördern“.[23]

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Der Gesetzgeber hat dieser Abgrenzungsaufgabe bei den letzten Änderungen des UWG wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Er war bei der Novelle 2008 vor allem bemüht, Art. 2 lit. d UGP-RL („jede Handlung, …, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“) richtig umzusetzen. Diese Vorschrift setzt auf den ersten Blick keinen „finalen Zurechnungszusammenhang“ oder eine Wettbewerbsförderungsabsicht voraus.[24] Andererseits nötigt der „unmittelbare Zusammenhang“ der Richtlinie sprachlich nicht zu einer Beschränkung der Beurteilung auf die tatsächlichen Auswirkungen einer Handlung und zu einem völligen Verzicht auf subjektive Elemente. Maßgeblich ist lediglich eine objektive Bewertung der Handlung (vgl. Rdnr. 183 ff). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber jedenfalls „weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen“ vom UWG ausnehmen wollte.[25]

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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