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IV. Die betroffenen Produkte
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Die geschäftliche Handlung bezieht sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Nr. 2 RegE) Halbs. 1 UWG auf bestimmte Produkte,[61] nämlich auf „Waren oder Dienstleistungen“, wobei Grundstücke als Waren gelten, Rechte und Verpflichtungen als Dienstleistungen (Halbs. 2).[62] Auf Grund von Art. 3 RL (EU) 2019/2161 schlägt der RegE GSVW die weitere Klarstellung vor, dass zu den „Waren“ auch „digitale Inhalte“ und zu den „Dienstleistungen“ auch „digitale Dienstleistungen“ gehören.[63] Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Nr. 2 RegE) UWG lehnt sich an Art. 2 lit. c UGP-RL an, vermeidet aber die Zusammenfassung von Waren und Dienstleistungen in einem Begriff („Produkt“) und weicht mit dem Ausdruck „Dienstleistungen“ von den „gewerblichen Leistungen“ des Kartellrechts ab (vgl. z. B. § 18 Abs. 1 GWB).[64] Geschäftliche Handlungen können sich daher grundsätzlich auch auf das Angebot von oder die Nachfrage nach Arbeitsleistungen beziehen.