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E. § 3 Abs. 3 UWG und der Anhang
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§ 3 Abs. 3 UWG setzt Art. 5 Abs. 5 UGP-RL um und bestimmt, dass die im Anhang des UWG aufgeführten geschäftlichen Handlungen „stets“ unzulässig sind. Das bedeutet, dass in diesen Fällen das Relevanz- und Spürbarkeitserfordernis entfällt, so dass man von Per-se-Verboten sprechen kann. Die Verbote gelten jedoch nur bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern. Der Anhang orientiert sich im Aufbau an Anhang I UGP-RL und führt zuerst die irreführenden Geschäftspraktiken auf (Nr. 1 bis 24 (Nr. 1 bis 23c RegE)), danach die aggressiven Handlungen (Nr. 25 bis 30 (Nr. 24 bis 31 RegE)). Diese Reihenfolge ist nicht mit der inneren Ordnung der §§ 3a ff UWG abgestimmt.
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Außerdem führt das UWG bisher die in Nr. 31 Anh. I UGP-RL geregelte aggressive Geschäftspraktik (zu Recht) als irreführende Handlung in Nr. 17 Anh. UWG auf, was jedoch eine unschöne Verschiebung der Ordnungsziffern zur Folge hat (vgl. unten Rdnr. 233): Nr. 18 bis 26 Anh. UWG entsprechen Nr. 17 bis 25 Anh. I UGP-RL. Nr. 26 Anh. I UGP-RL wird bisher in § 7 UWG umgesetzt, so dass die Verschiebung der Ordnungsziffern an dieser Stelle endet. Der RegE GSVW schlägt deshalb vor, die Verschiebung der Ordnungsziffern zu beseitigen und im Sinn eines geringeren Übels den Anhang des UWG im Aufbau an den (wenig systematischen) Anhang der UGP-RL anzugleichen (vgl. Rdnr. 233).[153] Gleichzeitig soll die RL (EU) 2019/2161 umgesetzt werden, die vier neue Per-se-Verbote (Nr. 11a und Nrn. 23a bis 23c Anh. I UGP-RL) enthält.