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C. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 UWG
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§ 3 Abs. 1 UWG verbietet („sind unzulässig“) „unlautere geschäftliche Handlungen“. In der Fassung des UWG 2015 ist der in § 3 Abs. 1 UWG 2008 noch vorhandene Konditionalsatz mit der Eignungsklausel („wenn sie geeignet ist, …“) weggefallen. Gleichzeitig hat sich – ohne dass dies im Wortlaut zum Ausdruck kommt – der Begriff der Unlauterkeit geändert und erfasst nun neben dem Verstoß gegen den Anstand bzw. die unternehmerische Sorgfalt auch das Relevanz- und Spürbarkeitserfordernis (vgl. Rdnr. 153 ff). In der geltenden Fassung ist § 3 Abs. 1 UWG sowohl Rechtsfolgenregelung für alle unlauteren geschäftlichen Handlungen als auch Auffangtatbestand für Wettbewerbsverstöße jenseits des unionsrechtlich harmonisierten Bereichs, Ermächtigung der Gerichte zur Konkretisierung und Fortbildung des Wettbewerbsrechts in nicht speziell geregelten Fällen und Grundlage für eine verfassungs- und unionskonforme Auslegung und Anwendung des Wettbewerbsrechts (vgl. Rdnr. 158 ff).