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1. Allgemeines

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Der Text der Generalklausel enthält in der Fassung des UWG 2015 kein Relevanz- und Spürbarkeitskriterium mehr. Damit schließt sich ein Kreis; denn schon im UWG 1909 war das Relevanz-Erfordernis nur ein ungeschriebenes Merkmal.[123] Bei der Modernisierung des UWG führte der Gesetzgeber dann in der Generalklausel des § 3 UWG 2004 erstmals eine Eignungsklausel ein, die bereits 2008 geändert wurde. In der geänderten Fassung verbot § 3 Abs. 1 UWG 2008 – anders als die Per-se-Verbote (§ 3 Abs. 3 UWG: „stets unzulässig“; § 7 Abs. 2 UWG: „stets anzunehmen“) – unlautere geschäftliche Handlungen nur, „wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen“. Diese Passage hat der Gesetzgeber 2015 gestrichen, ohne jedoch eine Rechtsänderung herbeiführen zu wollen. Erforderlich ist daher weiterhin, dass eine unanständige Handlung wettbewerbsrechtlich erheblich (relevant) und die Beeinträchtigung spürbar ist. Nach Anpassung des Unlauterkeitsbegriffs an die UGP-RL werden diese Anforderungen jedoch wieder im Rahmen der Unlauterkeit mitgeprüft.

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Darüber hinaus ist zu beachten, dass nicht nur in dem unionsrechtlich harmonisierten Bereich eine besondere Relevanzklausel vorhanden ist (vgl. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG (Nr. 11 RegE) sowie Art. 5 Abs. 2 lit. b i. V. m. Art. 2 lit. e UGP-RL). Auch in jene Beispielstatbestände der Unlauterkeit (§§ 3a ff UWG), in denen Erheblichkeit und Spürbarkeit schon bisher von Bedeutung waren (§ 3a, § 4a Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 (Abs. 1 RegE), § 5a Abs. 2 S. 1 UWG (Abs. 1 RegE)),[124] hat das UWG 2015 besondere Eignungsklauseln eingefügt, auf die im jeweiligen Zusammenhang zurückzukommen ist.[125]

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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