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I. Allgemeines

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In der Fassung des UWG 2015 bestimmt § 3 Abs. 2 UWG, dass geschäftliche Handlungen, „die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen“, unlauter sind, „wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen“. Die „unternehmerische Sorgfalt“ wird in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG (Nr. 9 RegE) legaldefiniert, die „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ in § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG (Nr. 11 RegE) und – letztere ergänzend – die „geschäftliche Entscheidung“ in § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG (Nr. 1 RegE). § 3 Abs. 2 UWG enthält keine Rechtsfolge, ist aber – ähnlich wie § 3 Abs. 1 UWG – in dem unionsrechtlich harmonisierten Bereich zugleich Auffangtatbestand, Ermächtigung der Gerichte zur Konkretisierung und Fortbildung des Wettbewerbsrechts in nicht speziell geregelten Fällen und Grundlage für eine verfassungs- und unionskonforme Rechtsanwendung (vgl. Rdnr. 158 ff).

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§ 3 Abs. 2 UWG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 UGP-RL. Wie die erst 2008 in das UWG eingefügte Vorgängervorschrift[138] betrifft er nur geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Von § 3 Abs. 2 UWG 2008 unterscheidet sich § 3 Abs. 2 UWG 2015 in mehrfacher Hinsicht: Zunächst enthält er nur noch einen Satz, und die früheren Sätze 2 und 3 finden sich heute in § 3 Abs. 4 UWG. Sodann ist die Vorschrift nicht mehr als Verbot formuliert, sondern als Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals „unlauter“. Des Weiteren ist die „fachliche“ Sorgfalt in „unternehmerische“ Sorgfalt umbenannt worden, die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG (Nr. 9 RegE) aber nur wenig – nämlich durch Hinzufügung des Worts „anständigen“ zu den „Marktgepflogenheiten“ – geändert worden. Schließlich ist der Wortlaut einerseits dem Text des Art. 5 Abs. 2 UGP-RL angeglichen worden, andererseits um die Passagen, die nunmehr in den Legaldefinitionen des § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 UWG (Nr. 1 und 11 RegE) enthalten sind und Art. 2 lit. e und k UGP-RL umsetzen, entlastet worden.

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In ihrer Grundstruktur entspricht die in § 3 Abs. 2 UWG geregelte Unlauterkeit[139] derjenigen in § 3 Abs. 1 UWG. Sie setzt sich auch hier aus dem Unrechtstatbestand und einem Relevanz- und Spürbarkeitserfordernis zusammen, das in einer besonderen Eignungsklausel enthalten ist. Der Unrechtstatbestand besteht darin, dass die geschäftliche Handlung „nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht“. Nach der Eignungsklausel ist eine solche Handlung nur dann unlauter, „wenn sie dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen“. Die „wesentliche Beeinflussung“ wiederum setzt nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG (Nr. 11 RegE) eine erhebliche und spürbare Beeinträchtigung der Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, voraus.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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