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III. Die Eignungsklausel

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Die Eignungsklausel des § 3 Abs. 2 UWG setzt Art. 5 Abs. 2 lit. b (weiter Unlauterkeitsbegriff) um und wird ergänzt durch die Legaldefinitionen in § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 UWG (Nr. 1 und 11 RegE) zur Umsetzung von Art. 2 lit e und k UGP-RL.[149] Sie enthält mehrere Elemente: zunächst die Eignung der Handlung zur Beeinträchtigung der „Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen“; sodann die „Spürbarkeit“ dieser Beeinträchtigung; schließlich die wettbewerbliche Relevanz der Beeinträchtigung („zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“).

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Die Eignung der Handlung zur Beeinträchtigung des Verbrauchers bezieht sich ausschließlich auf seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen. Das stellt einen großen Vorteil gegenüber Eignungsklauseln dar, die in unbestimmter Weise auf eine Beeinträchtigung der „Interessen“ der Marktteilnehmer abstellen. Die Bedeutung des Merkmals „informierte Entscheidung“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG (Nr. 11 RegE) i. V. m. Art. 2 lit. e UGP-RL) ist allerdings nicht sehr klar. Es dürfte den Schutz von Verbrauchern bei un-„informierten“ Entscheidungen, z. B. bei spontanen Geschäften über Produkte von geringem Wert, nicht von vornherein ausschließen.

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Das Kriterium der Spürbarkeit bezieht sich nur auf die Beeinträchtigung der vorgenannten Entscheidungsfähigkeit. Die amtlichen Begründungen der Gesetzentwürfe haben nicht erkennen lassen, wie diese Spürbarkeit festgestellt werden soll. Daher ist die Konkretisierung durch den EuGH abzuwarten. Bis dahin bieten die beim Spürbarkeitserfordernis in § 3 Abs. 1 UWG herangezogenen Kriterien, vor allem der Art und Schwere des Verstoßes, Anhaltspunkte (vgl. Rdnr. 214).[150]

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Darüber hinaus muss die (Eignung zur) Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit wettbewerbliche Relevanz besitzen („zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“). Das unterstreicht auch EG 7 UGP-RL, der die Anwendung der Richtlinie ausdrücklich von einem „unmittelbaren Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf Produkte“ abhängig macht. Andere Entscheidungen des Verbrauchers erfasst die Eignungsklausel nicht. Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“, den die Bundesregierung zunächst für aus sich heraus verständlich und deshalb nicht umsetzungsbedürftig hielt,[151] ist heute in § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG (Nr. 1 RegE) legaldefiniert. Er darf nicht zu eng verstanden werden und bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Erwerbsvorgang, sondern auch auf damit zusammenhängende Entscheidungen wie etwa das Betreten eines Geschäfts oder das Aufsuchen einer Seite im Internet.[152]

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