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F. Die Rechtsfolgen

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§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 UWG, nicht mehr jedoch § 3 Abs. 2 UWG, enthalten jeweils ein Verbot („sind unzulässig“). Die Sanktionen bei einer Zuwiderhandlung ergeben sich dagegen aus dem mit „Rechtsfolgen“ überschriebenen Kapitel 2 des UWG (§§ 8 ff UWG). Es sind dies die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG), Schadensersatz (§ 9 UWG) und Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG). Sie werden ergänzt durch Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung und den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG). Die Einzelheiten werden unten § 4 näher dargestellt.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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