Читать книгу Wettbewerbs- und Kartellrecht - Meinrad Dreher - Страница 100
2. Relevanz
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§ 3 Abs. 1 UWG soll nur dann angewendet werden, wenn eine unlautere geschäftliche Handlung Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer hat oder dies zumindest wahrscheinlich ist.[126] Nur in einem solchen Fall ist die Handlung wettbewerblich bzw. wettbewerbsrechtlich erheblich (relevant). Dagegen geht es dem UWG nicht darum, unanständige Handlungen um ihrer selbst willen zu verbieten. Es schützt auch nicht gegen rein abstrakte Gefahren für die Marktteilnehmer und den Wettbewerb, sondern nur gegen Verhaltensweisen, die die Marktteilnehmer und den Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigen oder bei denen eine Beeinträchtigung zumindest wahrscheinlich ist. Dies kam in der früheren Fassung der Generalklausel, die die „Eignung“ zu einer Beeinträchtigung verlangte (Eignungsklausel), deutlich zum Ausdruck.
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Allerdings sprach die frühere Eignungsklausel von einer Beeinträchtigung der „Interessen“ der Marktteilnehmer (wie heute noch § 3a UWG) und war auf Grund dieses verschwommenen Begriffs wenig transparent.[127] Verdeckt wurde nämlich, dass das UWG die geschützten Personengruppen nur gegen Beeinträchtigungen bei der Marktteilnahme und nur gegen Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Interessen schützt. Dabei ist außerdem zu unterscheiden: Unternehmer (Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer) stehen nach den Ausführungen oben Rdnr. 91 f in einem umfassenden Sinn mit ihrem Unternehmen und bei ihrem Marktverhalten unter dem Schutz des UWG. Anhaltspunkte bieten insoweit die im UWG ausdrücklich aufgeführten Schutzgüter (vgl. Rdnr. 91). Der Schutz der Verbraucher – der wegen der besonderen Vorschriften in § 3 Abs. 2 UWG und §§ 3a ff UWG nur noch selten durch unmittelbare Anwendung von § 3 Abs. 1 UWG erfolgt – konzentriert sich dagegen auf ihre wirtschaftliche Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit, auch im Bereich der Wohnung und bei der Wahrnehmung vertraglicher Rechte (vgl. Rdnr. 95 f).
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Zu beachten ist ferner, dass das UWG einige Per-se-Verbote enthält, bei denen der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die wettbewerbsrechtliche Relevanz unterstellt und auf eine nähere Prüfung der Erheblichkeit verzichtet hat (vgl. insbesondere § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 UWG). Daher ist es auch bei der unmittelbaren Anwendung des § 3 Abs. 1 UWG als Auffangtatbestand nicht ausgeschlossen, die wettbewerbsrechtliche Erheblichkeit ohne längere Prüfung zu bejahen, wenn der Unrechtsgehalt einer geschäftlichen Handlung besonders hoch ist, insbesondere demjenigen der gesetzlichen Per-se-Verbote entspricht, oder wenn die Beeinträchtigung von Marktteilnehmern offensichtlich ist.