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VI. Der „(unmittelbare und) objektive Zusammenhang“

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Die geschäftliche Handlung setzt ein Verhalten voraus, „das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs … oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags … objektiv zusammenhängt“. Mit diesem Merkmal verfolgte der Gesetzgeber des UWG 2008[69] vor allem zwei Ziele: erstens die Ersetzung des subjektiven Elements der (Wettbewerbs-)Förderungsabsicht, das in den bisherigen Vorschriften (§ 1 UWG 1909: „zu Zwecken des Wettbewerbs“; § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004: „Wettbewerbshandlung“), enthalten war, durch ein objektives Kriterium; und zweitens die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des UWG auf Handlungen bei oder nach Vertragsschluss. Der RegE GSVW schlägt vor, die Formulierung in „unmittelbar und objektiv zusammenhängt“ zu ändern.[70]

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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