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1. Rechtsfolgenregelung

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Nach der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags soll § 3 Abs. 1 UWG 2015 zunächst eine „Rechtsfolgenregelung“ enthalten.[6] Allerdings geht es dabei nur um eine einzige Rechtsfolge, nämlich das grundsätzliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen („sind unzulässig“). Erst das mit dem Wort „Rechtsfolgen“ überschriebene Kapitel 2 des UWG enthält die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen für Verstöße gegen das Verbot. Wichtiger ist daher, dass die neue Fassung die Anwendbarkeit der Generalklausel auch in dem EU-rechtlich harmonisierten Bereich der geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern klarstellt und damit den Meinungsstreit über das Verhältnis der Absätze 1 und 2 des § 3 UWG 2008 beendet. Auch im Verhältnis zu Verbrauchern ergibt sich das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen als solches aus § 3 Abs. 1 UWG. Selbstständige Verbote enthalten darüber hinaus § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 S. 1 UWG.[7]

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