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II. Die handelnde „Person“

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Der Adressat des in der Generalklausel enthaltenen Verbots wird vom Gesetz als „Person“ – und nicht wie im Kartellrecht als „Unternehmen“ – bezeichnet. Der Ausdruck „Person“ unterscheidet sich von den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 (Nr. 3, 4 und 8 RegE), Abs. 2 UWG legaldefinierten Begriffen. Sprachlich ist es möglich, ihn auch auf juristische Personen zu erstrecken, nicht jedoch auf Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind (vgl. § 14 BGB). Es ist aber fraglich, ob § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Nr. 2 RegE) Personenvereinigungen überhaupt einbeziehen will. Die Regierungsbegründungen geben, auch wenn es sich bei der „geschäftlichen Handlung“ um einen „Zentralbegriff“ des UWG handelt,[28] keinen Aufschluss. Viel spricht dafür, den Begriff auf natürliche Personen zu beschränken, weil das Wettbewerbsrecht Sonderdeliktsrecht ist und die Verantwortlichkeit der hinter den handelnden natürlichen Personen stehenden Unternehmensträger(gesellschaften) besonderer Zurechnungsvorschriften bedarf (z. B. § 8 Abs. 2 UWG, §§ 31, 831 BGB).[29]

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Diese Lesart zwingt allerdings nicht dazu, die Tätigkeiten natürlicher Personen, die als Vertreter, Repräsentanten oder Arbeitnehmer von Unternehmensträgern/-trägergesellschaften handeln, als Handlungen „zugunsten... eines fremden Unternehmens“ anzusehen.[30] Denn der Unternehmensbegriff ist nicht sächlich-gegenständlich, sondern funktional zu interpretieren (Rdnr. 173 ff), so dass das Gegensatzpaar „eigenes“/„fremdes“ Unternehmen nicht auf die Unternehmensinhaberschaft zu beziehen ist. Wenn Vertreter, Repräsentanten oder Arbeitnehmer für ihren Organträger oder Arbeitgeber tätig werden, handeln sie daher grundsätzlich „zugunsten des eigenen Unternehmens“.

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