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4. Verfassungs- und EU-konforme Anwendung

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Generalklauseln ermöglichen schließlich die bruchlose Einbeziehung verfassungs- und EU-rechtlicher Maßstäbe in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung. Die Drittwirkung der Grundrechte (vgl. dazu Rdnr. 116) kann sich – soweit erforderlich – im Zivilrecht nur im Rahmen von Generalklauseln entfalten.[14] In gleicher Weise öffnen die Generalklauseln das deutsche Recht für die Vorgaben des EU-Rechts (vgl. dazu Rdnr. 73 ff). Sie würden es auch ermöglichen, den Harmonisierungsprozess im Wege von Einzelfallentscheidungen flexibel zu gestalten und Anpassungsmaßnahmen in den starren Formen des Gesetzes zu vermeiden. Leider vertritt jedoch der EuGH die Ansicht, dass eine Rechtsprechung, die innerstaatliche Rechtsvorschriften in einem Sinne auslegt, der den Anforderungen einer Richtlinie entspricht, für sich allein nicht dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügt.[15] Daher musste auch in Deutschland der Gesetzgeber die Aufgabe der Anpassung des nationalen Rechts an das EU-Recht übernehmen. Die wenig gelungene Umsetzung der UGP-RL in mehreren Anläufen wirft jedoch die Frage auf, ob nicht der Weg einer sukzessiven Harmonisierung des Wettbewerbsrechts durch EU-konforme Anwendung der Generalklausel durch die Gerichte der bessere Weg gewesen wäre.

Merke: Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG

§ 3 Abs. 1 UWG enthält das zentrale Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Das Merkmal der Unlauterkeit besteht aus zwei Elementen: der Unanständigkeit der Handlung und dem Erheblichkeits- und Spürbarkeitskriterium. Letzteres entfällt in den in § 3 Abs. 3 UWG geregelten Fällen. Die Unlauterkeit wird in den §§ 3a bis 6 UWG für besondere Fallgruppen und in § 3 Abs. 2 für Handlungen gegenüber Verbrauchern allgemein konkretisiert. Darüber hinaus ist § 3 Abs. 1 UWG Auffangtatbestand und Ermächtigung an den Richter, nicht speziell geregelte und neuartige Wettbewerbshandlungen angemessen zu beurteilen.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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