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2. Auffangtatbestand
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§ 3 Abs. 1 UWG enthält außerdem einen sehr weit gefassten Tatbestand: „Unlautere geschäftliche Handlungen …“. Eine solche Generalklausel ist im Wettbewerbsrecht sinnvoll, weil der Gesetzgeber nicht alle denkbaren Fälle unlauteren Verhaltens speziell erfassen kann. Allerdings hat sich das UWG mit der Zeit verändert und im Bereich der Fallgruppen zusätzliche Tatbestände von generalklauselartiger Weite erhalten (vgl. insbesondere § 3a, § 4 Nr. 4, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG (Abs. 1 RegE)). Fälle, in denen direkt auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG zurückgegriffen werden muss, sind daher nicht mehr allzu zahlreich.[8] Dennoch hat der Rechtsausschuss des Bundestags mit Recht betont, dass § 3 Abs. 1 UWG in dem nicht EU-rechtlich harmonisierten Bereich „wie bisher als Auffangtatbestand für solche geschäftlichen Handlungen dient, die von den nachfolgenden Bestimmungen nicht erfasst werden, aber einen vergleichbaren Unlauterkeitsgehalt aufweisen“.[9]
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Im Verhältnis zu Verbrauchern übernimmt die Rolle des Auffangtatbestands § 3 Abs. 2 UWG 2015, der Art. 5 Abs. 2 UGP-RL umsetzt und das Merkmal „unlauter“ präzisiert. Auch Art. 5 Abs. 2 UGP-RL wird als Auffangtatbestand („safety net“)[10] verstanden, der Verhaltensweisen erfassen soll, die weder aggressiv noch irreführend sind und auch nicht in Anhang I UGP-RL aufgeführt werden. Der Maßstab der „unternehmerischen Sorgfalt“ (§ 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG (Nr. 9 RegE)) wird so zum entscheidenden Kriterium für alle nicht speziell geregelten Fälle der Unlauterkeit gegenüber Verbrauchern.[11] „The provision is also future proof as it allows for emerging unfair practices to be tackled.“[12]