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3. Einbeziehung von Handlungen nach Vertragsschluss

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Das Merkmal „geschäftliche Handlung“ dehnt schließlich den Anwendungsbereich des UWG auf Handlungen nach Vertragsschluss aus. Denn neben die „Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen“ treten Handlungen, die mit „dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen“ objektiv zusammenhängen. Darin liegt eine erhebliche Ausweitung des früheren Anwendungsbereichs des UWG. Die Regierungsbegründung des UWG 2004[26] ging noch davon aus, dass Gegenstand des UWG „nicht allgemein das Handeln eines Unternehmers im geschäftlichen Verkehr“ sei; vielmehr sei der Maßstab des Wettbewerbsrechts „nur an das marktbezogene Verhalten eines Unternehmers anzulegen“. Dagegen sah die Regierungsbegründung des UWG 2008[27] die Rechtsprechung als „überholt“ an, die aus dem Merkmal der Absatzförderung die Folgerung zog, der Wettbewerb sei im Regelfall mit dem Vertragsabschluss beendet. Die Hauptaufgabe besteht deshalb heute darin, die Reichweite der Art. 2 lit. d (der „unmittelbare Zusammenhang mit … dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts“) und Art. 5 Abs. 1 UGP-RL („nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts“) zu bestimmen, die mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Nr. 2 RegE) umgesetzt werden.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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