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I. Konkurrenzen

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Der RegE GSVW schlägt vor, § 1 UWG um einen Absatz 2 mit einer neuen Vorschrift zum „Anwendungsbereich“ des UWG zu ergänzen.[236] Über den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes entscheidet allerdings bereits das Tatbestandsmerkmal „geschäftliche Handlung“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Nr. 2 RegE); dazu Rdnr. 165 ff). Bei dem Vorschlag geht es deshalb eher um eine Anwendung des konkurrenzrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes (lex specialis derogat legi generali). § 1 Abs. 2 RegE GSVW soll nämlich klarstellen, dass „Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen … bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen [des UWG vorgehen]“. Dieser Vorrang ergibt sich im B2C-Verhältnis bei den von der UGP-RL harmonisierten Vorschriften (§ 3 Abs. 2 und 3, § 4a, § 5 und § 5a (§§ 5a f RegE) UWG) bereits aus Art. 3 Abs. 4 UGP-RL, soll aber noch einmal ausdrücklich klargestellt werden. Einen anderen Zweck verfolgt der Vorschlag offenbar nicht. Er beansprucht auch keinen Vorrang vor den übrigen Vorschriften des UWG, vor allem dem Tatbestand des Rechtsbruchs (§ 3a UWG).[237] Etwas anderes kann sich aber aus den auch im Wettbewerbsrecht geltenden Konkurrenzregeln, vor allem dem allgemeinen Spezialitätsgrundsatz, ergeben.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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