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V. Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 (Nr. 3 RegE) UWG)
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„Marktteilnehmer“ sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (Nr. 3 RegE) „alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind“.[233] Der Begriff erfasst als Oberbegriff in wünschenswerter Kürze und Klarheit „Mitbewerber“, „Verbraucher“ und alle „sonstigen“ Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen. Er wird vom UWG immer dann verwendet, wenn sich eine Regelung auf alle genannten Personengruppen beziehen soll (vgl. etwa § 7 Abs. 1 UWG).
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Die Formulierung dehnt den Anwendungsbereich bestimmter Vorschriften auf Personen aus, die nicht bereits als „Mitbewerber“ oder „Verbraucher“ geschützt sind („sonstige“ Marktteilnehmer, vgl. insbesondere § 3a, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 (Abs. 1 RegE), § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Nr. 1 RegE)). Bei ihnen kann es sich sowohl um natürliche als auch um „juristische Personen“ handeln.[234] Bedeutsam ist diese Ausdehnung vor allem für den Schutz von Unternehmern, die dem Verletzer auf einer vor- oder nachgelagerten Marktstufe als Anbieter oder Nachfrager – vertikal – gegenüberstehen, ohne „Mitbewerber“ zu sein.[235]