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I. Allgemeines

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Anders als das UWG 1909, aber in Übereinstimmung mit der Regelungstechnik des EU-Rechts (vgl. Art. 2 UGP-RL, Art. 2 RL 2006/114/EG) enthält das UWG seit 2004 in § 2 Legaldefinitionen einiger wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Personengruppen.[191] Es sind dies die „Marktteilnehmer“ (Abs. 1 Nr. 2 (Nr. 3 RegE)), die „Mitbewerber“ (Abs. 1 Nr. 3 (Nr. 4 RegE)), die „Unternehmer“ (Abs. 1 Nr. 6 (Nr. 8 RegE)) und die „Verbraucher“ (Abs. 2). Außer ihnen kennt das UWG noch: das „Mitglied der Unternehmensleitung“ (§ 4 Nr. 2); die „Abnehmer“ (§ 4 Nr. 3); den „Werbenden“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 3); die „Absender“, „Adressaten“ und „Empfänger“ von Werbung (§ 7 Abs. 2); die „Kunden“ (§ 7 Abs. 3); die „Mitarbeiter“, „Beauftragten“ und „Inhaber“ von Unternehmen (§ 8 Abs. 2); die „verantwortlichen Personen von periodischen Druckschriften“ (§ 9 S. 2 (Abs. 3 RegE)); die „Familie“ des Verbrauchers (Anh. Nr. 12); „Kinder“ (Anh. Nr. 28). Hinzukommen die Verbände und Kammern der §§ 8 Abs. 3 und 8b UWG, ihre „Mitglieder“ und die „Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen“ des § 8a UWG.

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Die Auswahl der legaldefinierten Begriffe in § 2 UWG ist durchaus willkürlich und weicht auch von Art. 2 UGP-RL ab. Außerdem haben die Definitionen der Begriffe „Unternehmer“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG (Nr. 8 RegE)) und „Mitbewerber“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG (Nr. 4 RegE)) die Frage aufgeworfen, ob die Begriffe je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden müssen.[192] Das ist bei jungen Legaldefinitionen wie den vorliegenden misslich; denn grundsätzlich sollte davon ausgegangen werden können, dass in einem Gesetz ausdrücklich definierte Begriffe auch einheitlich zu verstehen sind. Da im Fall von harmonisiertem Unionsrecht aber Präzisionsverluste auf Grund von unterschiedlichen Rechtssystemen in den Mitgliedstaaten und von Übersetzungen in Betracht zu ziehen sind, ist auch im Fall der legaldefinierten Begriffe des UWG der jeweilige Kontext im Auge zu behalten.

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Bei den personenbezogenen Definitionen des § 2 UWG fällt ferner auf, dass sie nicht die „Täter“-, sondern die „Opfer“-Seite von Wettbewerbsverstößen betreffen. „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“ und „Verbraucher“ sind, wie etwa § 1 S. 1 UWG (Abs. 1 S. 1 RegE) oder § 3a UWG verdeutlichen, für das Gesetz nur als Verletzte von Bedeutung. Zu klären ist jeweils, ob materielle Vorschriften gerade ihrem Schutz dienen und ggf. ob ihnen eigene Ansprüche gegen den Verletzer zustehen. Die „Unternehmer“ stehen als „Mitbewerber“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG (Nr. 4 RegE)), Angeschwärzte (§ 4 Nr. 2 UWG) oder Verbandsangehörige (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ebenfalls auf der Opfer-Seite, sind aber oft auch potentielle Täter (vgl. insbesondere die Tatbestände des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Dagegen ist der allgemeine Begriff des Täters oder Verletzers bzw. des „Zuwiderhandelnden“ (§ 8c UWG) in §§ 8 bis 10 UWG („Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt“) sowie in dem Begriff der geschäftlichen Handlung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Nr. 2 RegE): eine „Person“, die sich vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss in bestimmter Weise „verhält“) verborgen und wird zusammen mit diesem unten Rdnr. 165 ff behandelt.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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