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II. Verbraucher (§ 2 Abs. 2 UWG)
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Der Verbraucher-Begriff ist ein zentraler Terminus im UWG. Zwar hängt von ihm bisher keine Gläubigerstellung ab, doch wird sich dies ändern.[193] Bei der Anrufung der Einigungsstellen bedarf es der Zustimmung des Gegners nicht, „soweit die geschäftlichen Handlungen Verbraucher betreffen“ (§ 15 Abs. 3 S. 2 UWG). Materiellrechtlich hat die Anzahl der Tatbestände, die speziell dem Schutz der Verbraucher dienen, auf Grund der UGP-RL erheblich zugenommen. Ausdrücklich genannt werden die Verbraucher insbesondere in § 3 Abs. 2 bis 4, § 3a, § 4a, § 5 Abs. 1 S. 1 (Abs. 1 RegE), § 5a Abs. 2 bis 6 (§ 5a Abs. 1 und § 5b RegE), § 7 Abs. 2 Nr. 1 (Anh. Nr. 26 RegE) und 2 (Nr. 1 RegE), § 16 Abs. 2 UWG und vor allem im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.
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Für den Verbraucher-Begriff gilt gem. § 2 Abs. 2 UWG der § 13 BGB, der Art. 2 Nr. 1 der Verbraucherrechterichtlinie RL 2011/83/EU umsetzt, entsprechend.[194] Verbraucher ist nach § 13 BGB „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“.[195] Dies ist in zweifacher Hinsicht zu präzisieren. Zum einen ist der Verbraucher-Begriff kein institutioneller oder Statusbegriff, sondern bezogen auf eine konkrete Situation, den Abschluss eines (einzelnen) Rechtsgeschäfts. Dabei darf man den Begriff des „Abschließens“ nicht wörtlich nehmen, weil es im Wettbewerbsrecht meist um die Anbahnung – und noch nicht um den Abschluss – von Verträgen geht.[196] Auch die Definition in Art. 2 lit. a UGP-RL spricht nur allgemein vom „Handeln im Geschäftsverkehr“. Zum anderen kann „Rechtsgeschäft“ nicht nur der Ankauf, sondern auch der Verkauf von privaten Gegenständen sein. Verbraucher können daher grundsätzlich auch bei Verkäufen an Unternehmer durch das UWG geschützt werden.[197] Maßgeblich für die Beurteilung der Verbraucher-Eigenschaft ist grundsätzlich die objektive Lage und nicht die Sicht der (potentiellen) Vertragspartner. Ob etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher vortäuscht, er sei Unternehmer, ist streitig.[198]
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Für den Gewerbebegriff sind im Zivilrecht die zu § 1 HGB entwickelten Kriterien maßgeblich.[199] Danach sind Existenzgründer bereits Gewerbetreibende und keine Verbraucher.[200] Die Angehörigen Freier Berufe üben „selbstständige berufliche Tätigkeiten“ aus und sind ebenfalls keine Verbraucher. Arbeitnehmer sind zwar beruflich, nicht aber „selbstständig“ tätig. Nach der Regierungsbegründung zur Novelle 2008 sollen sie deshalb im deutschen Recht auch dann Verbraucher sein, wenn sie zu Zwecken ihrer unselbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, z. B. bei Anschaffung eines PC.[201] Das ist zwar im Bürgerlichen Recht umstritten.[202] Im UWG ist der Gesetzgeber aber ausdrücklich über die Legaldefinition in Art. 2 lit. a UGP-RL hinausgegangen, die alle Handlungen zu beruflichen Zwecken vom Verbraucher-Begriff ausnimmt und nicht zwischen selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten unterscheidet.[203]