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4. Schutz des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb

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Dem gemäß § 1 S. 2 UWG (Abs. 1 S. 2 RegE) geschützten Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb kommen im Wettbewerbsrecht mehrere Funktionen zu. Zunächst umreißt es den Anwendungsbereich des UWG und erfordert eine Abgrenzung von anderen Allgemeininteressen (z. B. bezüglich der Umwelt, der Volksgesundheit, der Arbeitssicherheit), deren Schutz nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist.[137] Sodann bildet es eine Grundlage für das Verbot von Verhaltensweisen, die sich – wie etwa die Marktstörung (dazu Rdnr. 494 ff) – nicht gezielt gegen konkrete Marktteilnehmer richten, den Wettbewerbsprozess als Ganzen jedoch erheblich beeinträchtigen. Schließlich macht § 1 S. 2 UWG (Abs. 1 S. 2 RegE) deutlich, dass das UWG Unternehmer und Verbraucher nicht nur um ihrer selbst willen schützt, sondern auch und gerade („zugleich“) deshalb, weil ihr unbeeinträchtigtes Handeln unerlässliche Voraussetzung für den gesamtwirtschaftlich erwünschten Wettbewerb ist.

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Eine positive Definition des Begriffs „Wettbewerb“ findet sich im UWG allerdings ebenso wenig wie im GWB. Das Gesetz entspricht damit der Eigenart des wirtschaftlichen Wettbewerbs als eines offenen Prozesses, der durch Vorgabe von Ergebnissen, Marktstrukturen oder Handlungsweisen seine ökonomische Wirksamkeit einbüßen würde. Eine positive Definition des Wettbewerbs würde zudem den Marktteilnehmern wesentliche Teile ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit nehmen, derer sie auch in einer modernen, durch mannigfache staatliche Einflussnahme geprägten Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung bedürfen.

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Der unverfälschte Wettbewerb i. S. v. § 1 S. 2 UWG (Abs. 1 S. 2 RegE) darf deshalb auch nicht mit dem sog. Leistungswettbewerb gleichgesetzt werden, der in konkreten Fällen oft als Maßstab herangezogen worden ist.[138] Denn es fehlt an allgemein akzeptierten, praktikablen Kriterien zur Ermittlung dessen, was die maßgebliche „Leistung“ sein soll. Selbst wenn es sie gäbe, würde der Begriff der Leistung bei der Beurteilung vieler Fallgruppen der Unlauterkeit nicht weiterhelfen. Vor allem aber besteht die soeben angesprochene Gefahr, dass die Ausrichtung auf den Begriff der Leistung bzw. Nichtleistung (etwa im Sinn eines günstigen oder ungünstigen Preis-Leistungs-Verhältnisses) eine dem Wettbewerbsrecht fremde Kontrolle der Ergebnisse des Wettbewerbs durch staatliche Instanzen zur Folge hätte.[139]

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Das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb kann danach sinnvoll nur auf die Verhinderung konkreter Wettbewerbsverfälschungen gerichtet sein. Insofern entspricht es dem Protokoll 27 EUV/AEUV, das die Beseitigung der kartellrechtlich verbotenen Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt, und begründet für das Wettbewerbs- und das Kartellrecht einen gemeinsamen Ausgangspunkt. Maßstab für die wettbewerbsrechtlichen Verbote sind auf dieser Grundlage nicht vorgegebene Ergebnisse, Strukturen oder Verhaltensweisen, die für den betroffenen Markt besonders erwünscht wären. Maßgebend ist allein, ob konkrete Handlungen den Wettbewerb als ergebnisoffenen Prozess und die daran beteiligten Marktteilnehmer in ihren wirtschaftlichen „Interessen“ beeinträchtigen.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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