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3. HGB

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Der Zusammenhang des Wettbewerbsrechts mit dem HGB ist nur ein loser. Während das HGB das Handelsrecht überwiegend als Kaufmannsrecht kodifiziert, erfasst das UWG die geschäftlichen Handlungen der Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auch dann, wenn sie kein Gewerbe i. S. d. § 1 HGB betreiben. Gewisse Überschneidungen gibt es im Firmenrecht der §§ 17 ff HGB, insbesondere bei dem Verbot irreführender Angaben in der handelsrechtlichen Firma (§ 18 Abs. 2 HGB).

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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