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1. Deliktsrecht
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Mit dem BGB berührt sich das Wettbewerbsrecht zunächst im Deliktsrecht der §§ 823 ff BGB. Hier weitet das Wettbewerbsrecht den tatbestandlich beschränkten Individualschutz der absoluten Rechte der Unternehmer durch das BGB erheblich aus, insbesondere durch den Schutz des Vermögens gegen fahrlässige Schädigungen (§ 9 S. 1 UWG (Abs. 1 RegE)).[143] Außerdem ergänzt es die grundsätzlich auf den Individualschutz im Zweipersonenverhältnis gerichtete Perspektive des BGB um den Schutz mitbeeinträchtigter Dritter und der Allgemeinheit (genauer: des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb), indem es Mitbewerbern, Verbänden und Kammern Ansprüche einräumt. Insgesamt bleibt das Wettbewerbsrecht aber in seiner Grundstruktur (Sonder-)Deliktsrecht, so dass seine Vorschriften über Abwehr- und Schadensersatzansprüche (§§ 8 und 9 UWG) durch bürgerlich-rechtliche Vorschriften, etwa §§ 31, 830, 831, 840 BGB, ergänzt werden können.
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Darüber hinaus stellen sich Konkurrenzfragen. Sie sind wegen der unterschiedlichen Verjährungsfristen in § 11 UWG (sechs Monate) und §§ 195, 199 BGB (drei Jahre) praktisch bedeutsam, können aber nur mit Blick auf die einzelne Norm beantwortet werden. § 823 Abs. 1 BGB mit dem Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist subsidiär; er hat „lückenausfüllenden Charakter“.[144] Da Unternehmen jedenfalls als Mitbewerber durch das UWG umfassend gegen unlautere geschäftliche Handlungen geschützt sind, kommt § 823 Abs. 1 BGB praktisch nicht zum Zuge.[145] Im Einzelfall können allerdings die anderen absoluten Rechte Bedeutung erlangen, z. B. das Namensrecht des § 12 BGB als „sonstiges Recht“.[146]
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Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB sind nicht ausgeschlossen, soweit es um die Verletzung anderer als wettbewerbsrechtlicher Vorschriften geht, auch wenn diese zugleich unter § 3a UWG fallen.[147] Sie kommen ferner bei Verstößen gegen die wettbewerbsrechtlichen Strafvorschriften § 16 UWG und § 299 StGB in Betracht. Dagegen ist die Generalklausel des § 3 UWG kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB, weil nach der Regierungsbegründung zu § 8 UWG 2004 die Regelungen des UWG zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen abschließend sein sollen.[148]
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Auch die Ansprüche aus §§ 824 und 826 BGB werden durch das UWG, insbesondere dessen §§ 3 und 4 Nr. 2, nicht ausgeschlossen. Ihre Voraussetzungen sind jedoch von denen des UWG verschieden und in mancher Hinsicht strenger. So setzt die Sittenwidrigkeit in § 826 BGB eine besondere Verwerflichkeit voraus, die nicht schon bei jedem unlauteren Handeln gegeben ist.[149] Praktisch spielen diese Anspruchsgrundlagen daher keine große Rolle.
Merke: UWG und BGB (unerlaubte Handlungen)
Das UWG ist Sonderdeliktsrecht, so dass seine Vorschriften über Abwehr- und Schadensersatzansprüche durch das BGB, etwa §§ 31, 249 ff, 830, 831, 840 BGB, ergänzt werden können. Neben dem UWG sind grundsätzlich auch Ansprüche aus §§ 823 ff BGB möglich; in diesen Fällen besteht Anspruchskonkurrenz. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) ist jedoch gegenüber dem UWG subsidiär. Der Gesetzgeber hat auch entschieden, dass § 3 UWG kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist.