Читать книгу Wettbewerbs- und Kartellrecht - Meinrad Dreher - Страница 57
V. Das UWG und die Wirtschaftspolitik
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Seitdem das „Interesse der Allgemeinheit“ als Schutzzweck des Wettbewerbsrechts anerkannt ist, wird über die wirtschaftspolitische Neutralität des UWG gestritten.[189] Das UWG kann jedoch wirtschaftspolitisch nicht neutral sein. Denn einerseits hat es eine dezentral verfasste Wettbewerbswirtschaft zur Voraussetzung, andererseits gehört es zu denjenigen Normen, die das Funktionieren der marktwirtschaftlichen Ordnung erst gewährleisten.[190] Vorschriften zum Schutz von Mitbewerbern und unverfälschtem Wettbewerb wären – anders als der Verbraucherschutz – in einer Zentralverwaltungswirtschaft sinnlos. Außerdem ist das UWG in den wirtschafts(verfassungs)rechtlichen Kontext des EU-Rechts, des Grundgesetzes und des übrigen einfachen Gesetzesrechts eingebunden. Auch diese Normen sind – sowohl für sich genommen als auch in ihrem Zusammenwirken – auf die Herstellung einer marktwirtschaftlichen Ordnung gerichtet.
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Bei der wirtschaftspolitischen Neutralität des UWG geht es daher um die andere Frage, ob das Wettbewerbsrecht für die Erreichung konkreter wirtschaftspolitischer Ziele – z. B. ein bestimmtes Preisniveau, eine bestimmte Produktpalette, den Mittelstandsschutz – instrumentalisiert werden darf. In dieser Hinsicht kann nicht bestritten werden, dass die Anwendung des Wettbewerbsrechts – z. B. das Verbot des Verkaufs unter den Kosten – konkrete Auswirkungen auf den Märkten haben kann. § 1 UWG (§ 1 Abs. 1 RegE) lässt es jedoch nicht zu, derartige Effekte mit wettbewerbsrechtlichen Instrumenten zu Lasten von Marktteilnehmern oder des Allgemeininteresses an einem unverfälschten Wettbewerb aktiv anzustreben. Ein solches affirmatives Vorgehen wäre mit der Abwehr-Funktion des UWG, das sich darauf beschränkt, den Wettbewerb als ergebnisoffenen Prozess gegen Verfälschungen zu schützen (vgl. Rdnr. 5 ff), unvereinbar. Als Verbot wirtschaftspolitischer Lenkung mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln hat das Postulat der wirtschaftspolitischen Neutralität des UWG also seine Berechtigung.