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2. Schutz anderer Unternehmer (Mitbewerber, sonstige Marktteilnehmer)

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Das UWG schützt zunächst (andere) Unternehmer. Sie werden vom Gesetz – je nach dem Zweck der einzelnen Norm – unterschiedlich bezeichnet: als „Unternehmer“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG (Nr. 8 RegE); als „Mitbewerber“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG (Nr. 4 RegE); als „Marktteilnehmer“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (Nr. 3 RegE). Darüber hinaus gibt es die Mitglieder der Unternehmensleitung (vgl. § 4 Nr. 2 UWG). Der Schutz ist nicht davon abhängig, dass ein Gewerbe oder sogar ein Handelsgewerbe i. S. v. § 1 HGB betrieben wird – dies wird durch bewusste Abkehr vom Begriff des „Gewerbetreibenden“ zum Ausdruck gebracht.[128] Ausreichend ist das Anbieten oder Nachfragen von Waren oder Dienstleistungen, soweit es nicht um Handlungen zu privaten Zwecken, arbeitsrechtlich geregelte Dienstleistungen oder hoheitliche Tätigkeiten geht.

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Schutz genießen prinzipiell alle unternehmerisch tätigen Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen, und erst aus Wortlaut und Zweck der einzelnen Norm kann sich eine Begrenzung des konkret geschützten Personenkreises ergeben. Insofern ist es missverständlich, diesen Schutzzweck allgemein als „Konkurrenten“-schutz zu bezeichnen. Das UWG schützt Unternehmer nicht nur dann, wenn sie – im kartellrechtlichen Sinn „horizontal“ – Wettbewerber des unlauter Handelnden sind, sondern auch dann, wenn sie – im kartellrechtlichen Sinn „vertikal“ – als „sonstige Marktteilnehmer“ auf der Marktgegenseite stehen (vgl. Rdnr. 144 f). Sie sind in den Schutzbereich des UWG einbezogen, auch wenn der Gesetzgeber ihnen als „sonstigen Marktteilnehmern“ keine Klagebefugnisse eingeräumt hat.

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Eine andere Frage ist die nach den durch das UWG geschützten „Interessen“ der Unternehmer. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die einzelnen Vorschriften voneinander. Oft geben bereits die Tatbestände Hinweise. Ausdrücklich werden genannt: „die Entscheidungsfreiheit“ (§ 4a Abs. 1 S. 2 UWG), die „Tätigkeiten“ (§ 4 Nr. 1 UWG), der „Betrieb des Unternehmens“ (§ 4 Nr. 2 UWG), die „persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse“ (§§ 4 Nr. 1, 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG), die „Person, Eigenschaften oder Rechte“ (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG (Abs. 2 Nr. 3 RegE)), der „Kredit“ (§ 4 Nr. 2 UWG), die „Waren“ oder „Dienstleistungen“ (§§ 4 Nr. 1 bis 3, 6 Abs. 2 Nr. 5, 6 UWG), die „Kennzeichen“ und ihr „Ruf“ (§§ 4 Nr. 1, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Grundsätzlich steht also der Unternehmer in einem umfassenden Sinn als Person, mit seinem „Unternehmen“ (vgl. auch § 4 Nr. 2 UWG) und bei seinen Handlungen unter dem Schutz des UWG.

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Das UWG schützt den Unternehmer und seine „Interessen“ jedoch nur, wenn und soweit es für Angebot oder Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen bzw. Abschluss oder Durchführung von Verträgen über Waren oder Dienstleistungen von Bedeutung ist. Denn im Wettbewerbsrecht geht es nur um den Unternehmer als „Marktteilnehmer“ und um seine wirtschaftlichen Interessen.[129] Darin liegt allerdings keine Einschränkung, wenn der Unternehmer eine juristische Person oder rechtsfähige Handelsgesellschaft ist; denn Unternehmensträger dieser Art haben keine persönlichen, rein privaten Interessen. Anders liegt es dagegen bei Einzelkaufleuten und bei den Organen von Handelsgesellschaften, die als natürliche Personen auch über private Interessen verfügen, deren Schutz grundsätzlich nicht Zweck des UWG ist. Das schließt es freilich nicht aus, den Schutz des UWG auch auf die „persönlichen Verhältnisse“ und die „Person“ des Unternehmers (vgl. § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (Abs. 2 Nr. 3 RegE), § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) zu erstrecken, wenn und soweit diese für ihre Wirtschaftstätigkeit von Bedeutung sind.

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