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B. Die geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 (Nr. 2 RegE) UWG)
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Die Verbote des § 3 UWG richten sich – ebenso wie das Verbot des § 7 UWG – nur gegen „geschäftliche Handlungen“. Dieses Merkmal hat die „Wettbewerbshandlungen“ im UWG 2004 ersetzt und einige Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht. Eine „geschäftliche Handlung“ ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Nr. 2 RegE) „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt“. Der Begriff wird auch in vielen Beispielstatbeständen verwendet, z. B. in § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, während andere Tatbestände die betroffene Handlung konkreter umschreiben (vgl. z. B. § 4 oder § 7 Abs. 1 S. 2 UWG). Der „geschäftlichen Handlung“ entspricht in der UGP-RL der Begriff „Geschäftspraxis“ (sprachlich richtiger wäre wohl „Geschäftspraktik“) oder „Geschäftspraktiken“ (vgl. Art. 2 lit. d, Art. 5 UGP-RL). Der BGH hat jedoch betont, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Nr. 2 RegE) weiter reicht als der unionsrechtliche Begriff, weil dieser nur bestimmte Maßnahmen von Gewerbetreibenden gegenüber Verbrauchern betrifft, während jener umfassend Maßnahmen gegenüber allen Marktteilnehmern im Horizontal- oder Vertikalverhältnis erfasst.[16]