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4. Das UWG 2015

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Trotz der umfassenden Überarbeitungen von 2004 und 2008 wurde das UWG im Jahr 2015 ein drittes Mal grundlegend geändert.[45] Die Diskussion um eine angemessene Umsetzung der UGP-RL[46] und ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren sowie erste Entscheidungen des EuGH[47] veranlassten die Bundesregierung, den Entwurf eines 2. UWG-Änderungsgesetzes (Novelle 2015 oder UWG 2015)[48] vorzulegen. Zwar war die Regierung der Ansicht, die Rechtsanwendung im Wettbewerbsrecht in Deutschland entspräche durchaus den Vorgaben der UGP-RL. Sie sah jedoch „Klarstellungsbedarf gesetzessystematischer Art, um auch bereits im Wortlaut des UWG selbst eine vollständige Rechtsangleichung zu erzielen“ und so die vom EuGH geforderte Rechtssicherheit bei der Umsetzung von Richtlinien zu erfüllen.[49] Ein weiteres Mal wurde deshalb der Text des UWG an zentralen Stellen geändert, ohne dass damit inhaltlich Änderungsabsichten verbunden waren. Zudem erfuhr der Gesetzentwurf im Rechtsausschuss des Bundestags noch erhebliche Korrekturen.[50]

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Die Änderungen der Novelle 2015 betrafen nur wenige Vorschriften (§§ 2 bis 5a und den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG 2008), waren aber gravierend. Die Generalklausel in § 3 UWG erhielt nach den Versionen von 2004 und 2008 wiederum eine neue Fassung (Rdnr. 233). § 4 UWG 2008 wurde aufgelöst, und die Beispielstatbestände wurden in die drei neuen §§ 3a bis 4a UWG 2015 überführt. Dabei blieben nur die Tatbestände des Rechtsbruchs (§ 3a UWG 2015) und des Mitbewerberschutzes (§ 4 UWG 2015) inhaltlich unverändert. Die Regelung der aggressiven geschäftlichen Handlungen in § 4a UWG 2015 war dagegen neu und lehnte sich im Wortlaut an die UGP-RL an. Weitere Anpassungen erfolgten in §§ 5 und 5a UWG 2015 und im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Bei den Definitionen in § 2 Abs. 1 UWG 2008 wurden zwei weitere Begriffe aus der UGP-RL übernommen („wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“, „geschäftliche Entscheidung“) und das zentrale Merkmal der „fachlichen“ Sorgfalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG 2008) in „unternehmerische“ Sorgfalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG 2015) umbenannt – während Art. 2 lit. h UGP-RL weiterhin von „beruflicher“ Sorgfalt sprach.

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Die Änderungen im UWG 2015 sind von den Gerichten im Wesentlichen als „gesetzessystematische Klarstellungen“ ohne inhaltliche Änderungsabsicht verstanden worden. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der weitgehenden Anlehnung an den Wortlaut der UGP-RL (in der amtlichen deutschen Fassung) auch deren Unvollkommenheiten in das UWG übernommen (vgl. dazu Rdnr. 78 ff). Zudem sind einige Elemente der früheren Regelung, etwa die Bagatellregelung in der Generalklausel oder die Regelung der „menschenverachtenden“ Handlungen (§ 4 Nr. 1 Alt. 2 UWG 2008), aus dem Wortlaut gestrichen worden, nach amtlicher Begründung aber weiter bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen.[51] Das dient weder der Transparenz noch der Rechtssicherheit. Als kleiner Gewinn steht dem gegenüber, dass seit 2015 deutlicher zwischen den verschiedenen durch die Einzeltatbestände geschützten Gruppen von Marktteilnehmern unterschieden wird.

Merke: Die Änderungen des UWG und seiner Generalklausel von 2004 bis 2015

Das UWG 1909 ist durch das UWG 2004 modernisiert und durch das UWG 2008 sowie das UWG 2015 grundlegend geändert und an die UGP-RL angepasst worden. Dabei hat auch die ursprünglich in § 1 UWG 1909 enthaltene Generalklausel des § 3 UWG in kurzer Zeit nacheinander drei verschiedene Fassungen erhalten, die sich substantiell voneinander unterscheiden. Das ist bei der Beurteilung von Fällen und bei der Lektüre von Gerichtsentscheidungen aus diesem Zeitraum zu berücksichtigen.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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