Читать книгу Wettbewerbs- und Kartellrecht - Meinrad Dreher - Страница 37
1. Überblick
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Nachdem das Wettbewerbsrecht lange Zeit rein nationales Recht gewesen ist, hat der Einfluss des EU-Rechts seit den 1980er Jahren ständig zugenommen.[74] Dabei standen zunächst die Grundfreiheiten, insbesondere die Freiheiten des Waren- (heute Art. 34 ff AEUV) und des Dienstleistungsverkehrs (heute Art. 56 ff AEUV), im Vordergrund. Spätestens seit der Jahrtausendwende besteht die Hauptaufgabe jedoch darin, die zahlreichen einschlägigen, nicht immer ausreichend gegeneinander abgegrenzten Richtlinien zur Rechtsangleichung angemessen in nationales Recht umzusetzen und dieses richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden.[75] Dabei trifft nationale Gesetzgeber und Gerichte die Pflicht der Mitgliedstaaten, alles zu unterlassen, was die Verwirklichung der Ziele des EUV gefährden könnte (Art. 4 Abs. 3 EUV). Auch der EuGH trägt gem. Art. 267 AEUV durch Vorabentscheidungen zur Rechtsvereinheitlichung bei. Darüber hinaus greift die EU zunehmend auf das Instrument der Verordnung zurück, um Sachverhalte mit unmittelbarer Wirkung selbst zu regeln.[76]
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Einschlägige Richtlinien gibt es sowohl für bestimmte Produkte[77] (z. B. Arzneimittel,[78] Lebensmittelhandel,[79] audiovisuelle Mediendienste[80]) als auch für bestimmte Geschäftsformen (z. B. elektronischer Geschäftsverkehr)[81] oder Geschäftspraktiken (z. B. irreführende und vergleichende Werbung, unlautere Geschäftspraktiken).[82] Viele, aber nicht alle dieser Richtlinien beschränken sich auf den Schutz von Verbrauchern. Hinzukommen die Richtlinie über den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation[83] und zahlreiche Rechtsakte im Grenzbereich zum gewerblichen Rechtsschutz.[84] Von Bedeutung für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sind die Richtlinie über die Unterlassungsklagen,[85] die von der Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher („Sammelklagen“)[86] ersetzt und mit Wirkung vom 25. Juni 2023 aufgehoben wird, und die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (sog. CPC-Verordnung).[87]