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3. Das UWG 2008 und die Änderungen bis 2015

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Trotz dieser umfassenden Modernisierung mussten sich die Rechtsanwender schon nach vier Jahren zum zweiten Mal auf neue Vorschriften einstellen. Das 1. UWG-Änderungsgesetz von 2008 (Novelle 2008 oder UWG 2008)[37] griff an zentralen Stellen in das UWG 2004 ein und offenbarte wenig Verständnis für Kontinuität in der Gesetzgebung. Es stellte zwar den gutgemeinten Versuch dar, die inzwischen erlassene, systematisch und sprachlich defizitäre EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) mit einem Minimum an Eingriffen in das UWG 2004 einzupassen. Dieser Versuch verursachte jedoch terminologisch und strukturell erhebliche Reibungen zwischen dem deutschen und europäischen Recht, so dass viele der Änderungen von 2008 nicht lange Bestand hatten. Bereits 2006 hatte außerdem das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)[38] zur Durchführung der VO (EG) 2006/2004 für die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden unlauteren Geschäftspraktiken im Sinn der UGP-RL erstmalig behördliche Befugnisse im Bereich des UWG geschaffen.

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Da die UGP-RL nur den Schutz der Verbraucher betraf, sah der Gesetzgeber 2008 Anpassungsbedarf im UWG vor allem bei den verbraucherschützenden Tatbeständen, insbesondere § 4 Nr. 2, §§ 5 und 5a sowie § 7 UWG 2008. Diese Tatbestände wurden zudem durch konkrete, in einen Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 aufgenommene Per-se-Verbote ergänzt. Änderungen gab es ferner bei der vergleichenden Werbung (§ 6 UWG 2008). Besonders misslich war, dass auch die erst 2004 neu gefasste Generalklausel und der ebenfalls neue Katalog der Legaldefinitionen bereits nach vier Jahren erheblich modifiziert wurden (§§ 2 und 3 UWG 2008, Rdnr. 233).

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Trotz der Stärkung des Verbraucherschutzes auf Grund der UGP-RL wurde der sog. „integrierte Ansatz“ des UWG, d. h. die Zusammenfassung des Schutzes von Verbrauchern und Unternehmern (Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern) in einem einzigen Gesetz, beibehalten.[39] Viele der Änderungen betrafen daher auch die unlauteren Handlungen gegenüber Unternehmern, so insbesondere die Änderung der Generalklausel (§ 3 Abs. 1 UWG 2008), die Ersetzung des zentralen Begriffs „Wettbewerbshandlung“ durch den neuen Zentralbegriff „geschäftliche Handlung“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008) und die neue Definition des Begriffs „Unternehmer“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG 2008). Darüber hinaus dehnte die Novelle 2008 (in Befolgung der UGP-RL) den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts in den zuvor dem Bürgerlichen Recht vorbehaltenen Regelungsbereich der Durchführung von Verträgen aus (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008) und verschob so die Grenzlinie zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Bürgerlichen Recht.[40]

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In der Folgezeit erhöhte das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung von 2009[41] die Anforderungen an Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern und sicherte diese – erstmalig im UWG selbst – durch eine Bußgeldvorschrift ab (§ 20 UWG 2008). Das war nicht nur eine Stärkung der hoheitlichen Elemente im Wettbewerbsrecht (vgl. dazu Rdnr. 507 f), sondern vergrößerte auch den Kreis der zuständigen Aufsichtsbehörden um die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die neuen Vorschriften wurden durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013 noch einmal verschärft.[42] Dieses Gesetz sah außerdem Maßnahmen zur Entlastung von Anspruchsgegnern vor, namentlich in Fällen missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen (§ 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 und 5 UWG 2008).

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Weitere Änderungen betrafen das damalige VSchDG und die Vorschriften im Strafgesetzbuch (StGB) über Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Durch das Änderungsgesetz von 2015[43] ging die behördliche Zuständigkeit nach dem VSchDG vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) über. Im StGB brachte das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption[44] unter anderem eine Anpassung des § 299 StGB an internationale Regelungen.

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