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2. Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung

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Besondere Bedeutung für das Wettbewerbsrecht hatte lange Zeit die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (RL 84/450/EWG) von 1984,[88] die ursprünglich nur die irreführende Werbung regelte und 1997 durch die RL 97/55/EG um Bestimmungen über die vergleichende Werbung ergänzt wurde.[89] Sie enthielt neben wichtigen Legaldefinitionen der zentralen Begriffe „Werbung“, „irreführende Werbung“ und „vergleichende Werbung“ (Art. 2) Beurteilungskriterien für die irreführende Werbung (Art. 3) und Bedingungen für die Zulässigkeit vergleichender Werbung (Art. 3a). An ihre Stelle ist 2006 die RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung[90] getreten, die inhaltlich weitgehend mit ihrer Vorgängerin übereinstimmt, aber nur noch dem Schutz von Gewerbetreibenden dient (Art. 1 RL 2006/114/EG).[91]

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Der Erlass der RL 84/450/EWG hatte seinerzeit noch keine Änderung des UWG zur Folge. Er bereitete aber – zusammen mit einigen Branchenregelungen – den Boden, auf dem der EuGH das auch die deutsche Judikatur[92] bestimmende Leitbild des „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ entwickeln konnte.[93] Produktbezeichnungen wie „Clinique“ für kosmetische Mittel oder „Lifting“ für eine Hautstraffungscreme, die die deutschen Gerichte zunächst als irreführend angesehen hatten, wurden seither an einem großzügigeren Maßstab gemessen.[94] Auch die Ergänzungs-RL 97/55/EG über die vergleichende Werbung wurde vom BGH schon vor ihrer Umsetzung in seine Rechtsprechung einbezogen.[95] Sie führte im Jahr 2000 zur Einfügung einer dem heutigen § 6 entsprechenden Vorschrift in das UWG.[96]

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Die RL 2006/114/EG dient heute neben der UGP-RL (dazu sogleich) nur noch einem eingeschränkten Zweck und beschränkt sich auf den Schutz von Gewerbetreibenden.[97] Die Vorschriften über irreführende Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern finden sich seit 2005 in der UGP-RL. Bedeutung hat die RL 2006/114/EG vor allem bei der vergleichenden Werbung, dies allerdings auch bei vergleichender Werbung gegenüber Verbrauchern.[98] Ihr Schutz ist nur ein Mindestschutz und hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, einen „weiterreichenden Schutz der Gewerbetreibenden und Mitbewerber“ vorzusehen (Art. 8 RL 2006/114/EG).

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