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2. Das UWG 2004

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Eine umfassende Überarbeitung erfuhr das UWG 1909 erst durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 (UWG 2004).[32] Anlass dafür war vor allem die voranschreitende Entwicklung des europäischen Binnenmarktes und der daraus resultierende Wunsch, die mit den Änderungen von 1994, 2000 und 2001 begonnene Liberalisierung[33] fortzusetzen. Wiederholt hatte sich nämlich gezeigt, dass es nicht mehr angemessen war, in Deutschland strengere wettbewerbsrechtliche Maßstäbe aufrechtzuerhalten, als sie in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten galten. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber, den unmittelbar bevorstehenden Erlass der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken nicht abzuwarten, was in kurzer Zeit zu mehreren weitreichenden Änderungen des UWG 2004 führte und bis zum heutigen Tag erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hat.

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Die sog. „Modernisierung“ des UWG im Jahr 2004 behielt aus gutem Grund das Prinzip der Generalklausel bei, formulierte diese aber völlig neu (§ 3 UWG 2004, Rdnr. 233) und ergänzte sie um ein Merkmal zur Ausgrenzung von Bagatellfällen. Von den übrigen Vorschriften wurden einige gestrichen, insbesondere das Recht der Sonderveranstaltungen in §§ 7 und 8 UWG a. F., andere teils geändert, teils im Zuge der überfälligen Neugliederung des Gesetzes umgesetzt.[34] Außerdem wurde ein erster Versuch unternommen, einen Katalog mit gesetzlichen Regelbeispielen aufzustellen (§ 4 UWG 2004 und für Belästigungen § 7 UWG 2004) und dadurch mehr Transparenz zu schaffen. Zur Beseitigung von „Durchsetzungsdefiziten“ bei sog. Streuschäden wurde ferner ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung eingeführt (§ 10 UWG 2004). Neu – und zumindest für ein zivilrechtliches Gesetz unüblich – war auch die ausdrückliche Hervorhebung der Schutzzwecke des Gesetzes in § 1 UWG 2004. Dabei wurde die erstmalige ausdrückliche Erwähnung des Verbraucherschutzes von der amtlichen Begründung als „inhaltlicher Schwerpunkt“ der Reform besonders herausgestellt.[35] Andererseits – und aus guten Gründen – sprach sich der Gesetzgeber noch ausdrücklich gegen individuelle Ansprüche einzelner Verbraucher aus.[36]

Wettbewerbs- und Kartellrecht

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