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1. Änderung der Judikatur

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Wie in Deutschland üblich wurde auch die Reform des Rechtsberatungsrechts durch Gerichte veranlasst. 1998 erging – auf Druck des EuGH[10] – die Masterpatentscheidung des BVerfG[11] mit einer ersten Korrektur der exzessiven Judikatur zum Erlaubnisvorbehalt, welche aber zunächst folgenlos blieb. Der Verfasser hat im Jahre 2000 mit einem Aufsatz in der NJW[12] auf die Notwendigkeit einer Reform des Rechtsberatungsrecht und einer restriktiven Auslegung des Gesetzes im Anschluss an die Masterpatentscheidungen des EuGH und des BVerfG hinwies. Auch die EU beanstandete die mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit unvereinbare Monopolisierung der Rechtsberatung bei der Anwaltschaft in Deutschland.

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In zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen wurde ab dem Jahre 2000 durch die Gerichte unter Heranziehung der seit 1949 „sträflich“ vernachlässigten Grundsätze der teleologischen sowie verfassungskonformen Auslegung der Vorbehaltsbereich des RBerG eingeschränkt. Verwiesen sei nur auf folgende Entscheidungen des BVerfG von grundsätzlicher Bedeutung: So sah das BVerfG die Inkassounternehmer als berechtigt an zur Beratung der Kunden über Grund und Höhe der Forderung,[13] es räumte weiter Erbenermittlern eine verstärkte Beratungskompetenz ein;[14] in der „Mahnmann“-Entscheidung zur RTL-Sendung „Wie Bitte“ betonte es die Bedeutung der Rundfunk- und Pressefreiheit gegenüber dem RBerG;[15] diese Freiheitsrechte wurden auch in dem Beschluss „Auto Bild/SAT 1- Jetzt reicht‘s“ herausgestellt.[16] In den weiteren Beschlüssen „Kramer I und II“ bejahte es die Erlaubnisfreiheit der altruistischen bzw. unentgeltlichen Rechtsberatung.[17] Weiter wurde einem Interessenverband von Heilpraktikern das Recht zugestanden, Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer Erstattungsansprüche gegen private Krankenversicherungen zu unterstützen.[18] In dem „Anti-Strafzettelbeschluss“ stärkte das BVerfG die Meinungsfreiheit gegenüber dem RBerG.[19] – Auch der BGH änderte ab dem Jahr 2000 seine exzessive Judikatur, indem er den Erlaubnisvorbehalt des RBerG in zahlreichen Entscheidungen – z. B. zur Rechtsberatung in den Medien[20], zur Testamentsvollstreckung und Fördermittelberatung[21] – einschränkte. Gleiches gilt für das BVerwG mit Entscheidungen zum Forderungskauf[22] sowie zur Insolvenzberatung.[23]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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