Читать книгу Rechtsdienstleistungsgesetz - Michael Kleine-Cosack - Страница 18
IV. Rechtsvergleichung
Оглавление17
Die Notwendigkeit einer Deregulierung des Rechtsdienstleistungsrechts in Deutschland war und ist auch unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten geboten. Im Kern zutreffend hatte bereits Everling[32] formuliert: „Kein anderer der behandelnden Mitgliedsstaaten behält die Rechtsberatung den Anwälten vor, wie es in der Bundesrepublik, allerdings mit den bekannten Ausnahmen der Fall ist.“ Diese Aussage war vor allem dahingehend zu ergänzen, dass kein Land ein durch eine exzessive Rechtsauslegung der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung vergleichbar weitreichendes Monopol kannte. Die materiellrechtlichen Regelungen in den übrigen europäischen Staaten sind aber für die Frage durchaus bedeutsam, in welchem Umfang Einschränkungen der Rechtsdienstleistungsfreiheit in Deutschland gerechtfertigt sind.
18
Der unverzichtbare rechtsvergleichende Blick über den nationalen Tellerrand macht die Fragwürdigkeit freiberuflicher Restriktionen in einzelnen Ländern deutlich. Verstärkt stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung der für sie bestehenden nationalen Sonderregelungen. Sie wird vermehrt auch von den Gerichten gestellt, welche wie auf der europäischen Ebene der EuGH oder in Deutschland das BVerfG deren Gemeinwohlerforderlichkeit kritischer im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Dienst- und Niederlassungs- bzw. den Grundrechten des Grundgesetzes überprüfen. Soweit ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in einzelnen Ländern auf eine Regulierung des Rechtsdienstleistungsrechts verzichtet wird, sind freiheitsbeschränkende Regelungen in anderen Ländern – wie eben in Deutschland – einem verstärkten Rechtfertigungsdruck ausgesetzt.
19
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung[33] findet sich ein Überblick über die Rechtslage in anderen Ländern der EU.[34] Das Recht der Rechtsberatung ist danach innerhalb Europas unterschiedlich ausgestaltet.[35] Entsprechend der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Rechtstradition reicht die Bandbreite der Regelungen von einer vollständigen Deregulierung bis hin zu einem eingeschränkten Beratungsmonopol für Rechtsanwälte. Dabei stellt die völlige – auch den gerichtlichen Bereich betreffende – Freigabe des Rechtsberatungsmarkts für jeden Anbieter juristischer Dienstleistungen die Ausnahme dar. Teils wird die Rechtsberatung neben den Rechtsanwälten auch bestimmten anderen Berufsgruppen erlaubt, teils ist außergerichtlich auch die Tätigkeit nichtjuristischer Berater zulässig.[36]