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3. Scheitern der Kritiker

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Die Reform stieß bei den konservativen Verfechtern des tradierten Anwaltsmonopols auf erheblichen Widerstand. Die BRAK oder auch Teile der Rechtswissenschaft, welche nach 1945 auf breiter Front mit der unkritischen Verteidigung des unhaltbaren RDG versagt hatte, versuchten wie z. B. Römermann[26] – die Bedeutung des RDG durch eine Auslegung konform dem RBerG in Frage zu stellen. Letzterer z. B. glaubte sogar vor einem „Sturm“, gar einer „Revolution“ sowie der Gefahr „skrupelloser Quacksalber“ warnen zu müssen. Mit Verve stürzten sich die „Traditionalisten“ bei ihren Attacken auf begriffsjuristische Aspekte. So richteten sie sich vornehmlich gegen Begriffe wie „vertiefte“, „besondere“ „Rechtsprüfung“ in § 2 I RDG oder gegen liberale Ansätze bei § 5 RDG.

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Rückblickend ist festzustellen, dass die Verfechter des tradierten Anwaltsmonopols einschließlich der Rechtsanwaltskammern gescheitert sind. Sie waren und sind zu sehr am alten Recht orientiert unter Verkennung der Gebote der teleologischen wie verfassungskonformen Auslegung. Statt dem vorrangig gemeinwohlrelevanten Verbraucherschutz Rechnung zu tragen, verteidigten sie unhaltbare Verbote. Die Entwicklung der verstärkt sich einer Liberalisierung offen zeigenden Judikatur der letzten Jahre hat gezeigt, dass sie sich in eine Sackgasse begeben haben. Die Liberalisierung des Rechtsberatungsmarktes ist nicht aufzuhalten und die deutsche Anwaltschaft muss sich national wie international dem Wettbewerb auch mit nichtanwaltlichen Dienstleistern stellen.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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