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Vorwort zur 1. Auflage
ОглавлениеDie Problematik des RBerG ist bis in die jüngste Zeit weitgehend tabuisiert worden. Die Rechtswissenschaft hat sich in der Vergangenheit mit einer weitgehend unkritischen Verteidigung des antiquierten Gesetzes ein Armutszeugnis ausgestellt. Tradition und eine rein normative Sicht, nicht aber die unverzichtbare Einbeziehung der Rechtswirklichkeit bestimmten die Kommentierung. Wie auch bei anderen mit dem Berufsrecht der freien Berufe in engem Zusammenhang stehenden Gesetzen wurde die überfällige kritische rechtspolitische wie verfassungsrechtliche Überprüfung weitgehend versäumt.
Eine sorgfältige Überprüfung des Rechtsberatungsmonopols deutscher Rechtsanwälte wie auch vergleichbarer Monopole – z. B. bei den Steuerberatern – ist unverzichtbar. Sie sind verfassungs- wie europarechtlich und rechtspolitisch allenfalls noch in einem beschränkten Umfang haltbar, soweit empirisch der bisher völlig fehlende Nachweis ihrer Erforderlichkeit zum Schutz des Rechtsuchenden Verbrauchers erbracht wird. In jedem Fall ist schon derzeit eine massive Erosion des Rechtsberatungsmonopols festzustellen mit der Folge größerer Freiräume für die nichtanwaltliche Konkurrenz auf dem Rechtsberatungsmarkt.
Der vorliegende Kommentar versucht einerseits einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und Literatur zur Problematik des RBerG zu geben. Er scheut jedoch nicht die kritische Auseinandersetzung mit deren Schwachstellen. Die gesamte bisherige Rechtsprechung, welche zu einer exzessiven Ausdehnung des Erlaubnisvorbehalts geführt hatte, wird auf den Prüfstand gestellt. Die Konsequenzen der verfassungsrechtlich wie teleologisch unverzichtbaren restriktiven Auslegung des RBerG angesichts der erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Rechtsberatung für nichtanwaltliche Dienstleister wie z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Banken, Versicherungen etc. werden aufgezeigt.
Zugleich versucht die kritische Bearbeitung Anstöße für die aktuelle Reformdiskussion zu geben, welche bisher einen großen Teil der Probleme noch nicht erfasst hat. Massiver Druck wird politisch nicht nur von der an einer Harmonisierung und der Herstellung von Wettbewerbsfreiheit interessierten EU-Kommission ausgeübt. Auch die Bundesregierung hat die Reform des Gesetzes konkret zum Thema gemacht. Sie beabsichtigt, es noch in dieser Legislaturperiode zu ändern.
Freiburg i.Br. im Mai 2004 | Dr. Michael Kleine-Cosack |