Читать книгу Zwang in der Sozialen Arbeit - Michael Lindenberg - Страница 14

2.2 Enger und weiter Zwangsbegriff

Оглавление

Die rechtliche Bestimmung von Zwang hat mit dem eingangs markierten Zwang, dem wir täglich ausgesetzt sind, wenig zu tun. Zu unterscheiden und sorgfältig voneinander zu trennen sind daher ein weiter und ein enger Begriff von Zwang. Dies hängt damit zusammen, dass Zwang nicht nur etwas ist, dem wir unterworfen sind, sondern auch etwas, das wir nutzen können. Er hilft uns in unserem Alltag, so merkwürdig das auch klingen mag. So sind Studierende gezwungen, an die Hochschule zu kommen, um ihr Referat zu halten. Dafür erhalten sie einen Leistungsnachweis. Um diesen zu bekommen, zwingen die Umstände, nämlich die Regeln des universitären Betriebs, ihre Kommiliton*innen dazu, ihnen im Seminar zuzuhören. Anschließend zwingen diese sie dazu, auf ihre Nachfragen zu antworten. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass ein so verstandener weiter Zwangsbegriff wenig tauglich ist, um Zwang in der Sozialen Arbeit adäquat zu fassen und der kritischen Reflektion zugänglich zu machen.

Warum ist das so? An dem Beispiel wird deutlich, dass es für unbeteiligte Außenstehende zwar so aussieht, als ob ausschließlich die Vortragenden die Zuhörenden zwingen. Tatsächlich sind es aber die Regeln, die dazu führen, dass sie das machen; Regeln, denen sie selbst unterworfen sind, mit denen die Vortragenden dann andere unterwerfen, weil am Ende des Studiums alle ein Zertifikat haben möchten, zu deren Ausstellung dann die Hochschule gezwungen ist. So gesehen ist überall Zwang. Daher kommen wir mit diesem weiten Zwang allein nicht weiter und unterscheiden zwischen engem und weitem Zwang. Unsere zentrale Unterscheidung liegt erstens darin, dass die Einschränkung der Handlungsoptionen unterschiedlich weit geht. Bei den genannten Beispielen zum weiten Zwang gibt es, im Gegensatz zum engen Zwang, immer konkrete Handlungsalternativen, auch wenn vielleicht nicht alle gleichermaßen hilfreich oder vernünftig sind. Insbesondere beim »unmittelbaren Zwang« wird dagegen deutlich, dass der enge Zwang darauf gerichtet ist, dass etwas ganz Bestimmtes (und nichts anderes) getan oder unterlassen wird. Zweitens sind die Beispiele des weit gefassten Zwangsbegriffes stets mit dem eigenen Interesse der Zwangsunterworfenen verbunden, also dem Willen, etwas zu tun oder zu unterlassen – die Türe zu öffnen, die*den Vermieter*in zu verklagen oder zu vermöbeln, den Leistungsnachweis zu erwerben usw. In diesem Sinn stellt sich für die konkret Beteiligten die Frage, ob der weite Zwang überhaupt als Zwang erlebt wird und als solcher bezeichnet werden kann. Kann beispielweise sinnvoll von dem Zwang gesprochen werden, die Türe zu öffnen?

Um diese Unterscheidung zwischen engem und weitem Zwang zu verdeutlichen, beginnen wir mit kurzen Definitionen. Danach werden wir anhand von drei Beispielen illustrieren, wie sich diese Unterscheidung in der Praxis der Sozialen Arbeit zeigt.

Zwang in der Sozialen Arbeit

Подняться наверх